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Anzeigenblatt mit redaktioneller Teil ist keine Werbung
Sobald ein kostenloses Anzeigenblatt auch einen redaktionellen Teil hat, darf es trotzdem eingeworfen werden. So ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 158/11). Für Abhilfe sorgt aber ein besonderer Hinweis auf die Unerwünschtheit genau einer solchen Publikation am Briefkasten. Oder man informiert die Redaktion direkt
„Keine Werbung“-Aufkleber müssen beachtet werden
Grundsätzlich sind Aufkleber mit Botschaften wie „Keine Werbung einwerfen“, die gut sichtbar am Briefkasten oder an der Haustür angebracht sind, aber hilfreich. Handzettel oder Wurfsendungen von Firmen dürfen dann nicht abgegeben werden. Dazu hat der Bundesgerichtshof ebenfalls geurteilt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.1988, Az. VI ZR 182/88). Das bedeutet: Man kann eine Firma verklagen, die dies missachtet.