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Arbeitsrecht und Datenschutzrecht | 29.08.2022

Datenschutz?

Darf der Arbeitgeber meinen Browser­verlauf überwachen?

Über­prüfung kann zulässig sein

Zeigt der Browser­verlauf auf Ihrem Arbeits­rechner nur berufliche Webseiten-Besuche? Viele Beschäftigte surfen während der Arbeitszeit auch mal privat. Geht das den Arbeitgeber etwas an?

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Manche Arbeitgeber möchten am liebsten ganz genau wissen, was ihre Beschäftigten den ganzen Tag machen. Zum Beispiel, welche Webseiten sie so ansteuern. Aber dürfen Unternehmen das überwachen?

Bei dieser Frage komme es darauf an, was zwischen den Arbeits­vertrags­parteien - also Arbeit­nehmer und Arbeitgeber - vereinbart ist, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeits­recht aus Gütersloh.

„Hat der Arbeitgeber die Nutzung des Internets gestattet? Hat er sie eingeschränkt gestattet? Oder hat er eine private Nutzung des Internets generell verboten?“ Arbeitgeber könnten ihren Beschäftigten durchaus vorschreiben, dass der private Gebrauch von Arbeits­geräten grund­sätzlich verboten ist.

Überprüfung kann zulässig sein

Abhängig davon, was vereinbart ist, haben Arbeitgeber nun verschiedene Möglichkeiten. „Bei der härtesten Linie dürfen sich Arbeitgeber die Geräte angucken und auch den Browser­verlauf nach­vollziehen“, sagt Schipp.

Gilt ein be­schränktes Zugriffs­recht für das Internet - etwa dass der private Gebrauch nur außerhalb der Arbeitszeit zulässig ist - dürfe der Arbeitgeber Browser­verläufe ebenfalls prüfen. Das ist laut Schipp aber nur möglich, wenn der Arbeitgeber berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Internet während der Arbeitszeit genutzt wurde.

„Dann geht es in den Bereich des Arbeitszeit­betrugs: Ein Arbeit­nehmer lässt sich bezahlen, obwohl er während der Arbeitszeit allein privaten Interessen nachgeht“, sagt Schipp. Für einen konkreten Verdacht brauche es aber Hinweise, dass die Nutzung tatsächlich während der Arbeitszeit stattfand.

Wo es gestattet ist, Geräte generell privat zu nutzen, können Arbeitgeber Browser­tätigkeiten in der Regel nicht ohne weiteres prüfen.

Thema Datenschutz nicht endgültig geklärt

Nicht höchstrichterlich geklärt sei bei der Frage zudem das Thema Datenschutz, sagt Schipp. Dem Fachanwalt zufolge wird in der Literatur diskutiert, ob die Datenschutz­grund­verordnung Auswirkungen auf die Verwert­barkeit von Browser­daten hat.

Dazu gebe es bislang aber nur Gerichts­entscheidungen vor Einführung der Datenschutz­grund­verordnung (DSGVO). „Augenblick­licher Stand ist demnach, dass Arbeitgeber die Daten bei anlassbezogener Prüfung auch verwerten dürfen.“

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Quelle: dpa, DAWR (pt)
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