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Internetrecht und Kaufrecht | 27.05.2015

Onlineshopping

Einkaufen im Internet: Welche Rechte hat man als Käufer und was ist bei der Teilnahme an Internetauktionen rechtlich zu beachten?

Rechtliches zu Verträgen über das Internet

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Marc Badock

Der Einkauf über das Internet wird immer beliebter und immer breiter genutzt. Das vor allem wegen den offensichtlichen Vorzügen: Einkaufen zu jeder Tages- und Nachtzeit, Unabhängigkeit von Wochenenden und Feiertagen, keine Suche nach einem Parkplatz und nicht zuletzt eine Auswahl, bei der kaum eine Einkaufspassage mithalten kann. Auf der anderen Seite stellen sich hierdurch jedoch auch regelmäßig Fragen, wann ein Vertrag bindend zustande gekommen ist, was man gegen falsche oder mangelhafte Waren tun kann und welche Zahlungsmodalität man wählen sollte.

Auch im Internet gilt zunächst, dass ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt. Internetseiten werden ähnlich wie beispielsweise Werbeprospekte als sogenannte „Einladung zu Abgabe eines Kaufangebots“ angesehen, stellen also selbst noch kein Angebot dar. In aller Regel kommt daher ein Kaufvertrag durch das Angebot des Käufers zustande, dass der Anbieter dann annimmt. Wenn der Anbieter nicht annimmt, etwa weil er eine bestimmte Ware nicht mehr auf Lager hat, kommt auch kein Vertrag zustande.

Internetauktionen

Eine Ausnahme sind die überaus beliebten Internetauktionen. Für diese wurde mittlerweile gerichtlich entschieden, dass es sich nicht um Auktionen im rechtlichen Sinne handelt, sondern dass vielmehr der Auktionsersteller ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgibt, mit der Maßgabe, dass dieser Vertrag nur mit dem Höchstbietenden zustande kommen soll.

Dies hat einige Rechtsfolgen, über die man sich vor Einstellen einer Auktion bzw. vor Abgabe eines Gebotes im Klaren sein sollte: Zum kann ohne weiteres ein Kaufvertrag zum Mindestgebot zustande kommen, der dann für den Verkäufer bindend ist, auch dann, wenn das Mindestgebot beispielsweise nur ein Euro war. Daher sollte man insbesondere bei höherwertiger Ware ein angemessenes Mindestangebot wählen.

Auf der anderen Seite ist auch jedes Gebot, dass sich letztlich als das Höchstgebot herausstellt, bindend im Sinne eines Kaufvertrages, so dass der Verkäufer Zahlung des Kaufpreises und auch Abnahme der Ware verlangen kann. Auch hier ist daher Vorsicht geboten.

Nach dem Abschluss eines Kaufvertrages, manchmal auch bereits beim Abschluss, stellt sich die Frage nach der Zahlungsweise. Die meisten Verkäufer im Internet lassen dem Käufer eine mehr oder minder große Auswahl an Möglichkeiten. Im Lastschriftverfahren wird unterschieden zwischen einer Einzugsermächtigung und einer Abbuchungsermächtigung. Der entscheidende Unterschied ist, dass bei Beträgen, welche aufgrund einer Einzugsermächtigung einem Konto abgezogen wurden, ein Widerruf innerhalb von sechs Wochen möglich ist. Bei einer Abbuchungsermächtigung ist dies nicht der Fall!

Auch bei einer Zahlung per Kreditkarte hat der Käufer keine Möglichkeit, den gezahlten Betrag zurück buchen zu lassen. Insgesamt sollte also zur Minimierung von Risiken entweder selbst eine Überweisung vorgenommen werden oder eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

Wenn nun nach Abschluss des Kaufvertrages das ersehnte Paket eingetroffen ist und alle Erwartungen enttäuscht wurden, wird es Zeit, zu handeln.

Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Bei sogenannten Fernabsatzverträgen, wozu der Kauf über das Internet zählt, sieht § 312d BGB vor, dass der Verbraucher (also ein privater Käufer) ein Widerrufsrecht von zwei Wochen hat, wenn er bei einem Unternehmer (also einem gewerblichen Händler) gekauft hat. Hierzu müssen keine Gründe angegeben werden. Die Frist beginnt mit Eingang der Ware beim Käufer, wenn der Verkäufer auch auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat. Wenn diese Informationen nicht oder nicht ausreichend gegeben wurden, beginnt die Frist erst mit Erhalt der vollständigen Information zu laufen.

Auch wenn dieses Widerrufsrecht nur im Verhältnis Verbraucher zu Unternehmer gilt, bedeutet das nicht, dass man bei einem Privatkauf keine Rechte hat. Auch wenn das in Tausenden von Auktionsbeschreibungen tapfer immer wieder behauptet wird, trägt der Verkäufer die Verantwortung für die Lieferung einer mangelfreien Sache. Wenn dies trotzdem der Fall ist, also zum Beispiel die Farbe nicht stimmt, Kratzer vorhanden sind oder noch schlimmere Probleme vorliegen, kann der Käufer vom Verkäufer die Beseitigung des Problems verlangen, den Kaufpreis mindern oder, wenn der Käufer das Problem nicht beheben kann oder will, vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen oder gegebenenfalls sogar Schadensersatz verlangen.

Die sogenannte Gewährleistungsfrist, innerhalb derer dies grundsätzlich möglich ist, beträgt ein Jahr, bei Neuware sogar zwei Jahre und gilt für im Rahmen einer Onlineauktion gekaufte Ware ebenso wie für Ware aus dem Versandhandel oder auch aus dem örtlichen Kaufhaus.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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