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Jugendstrafrecht und Strafrecht | 07.03.2016

Jugend­straf­recht

Für wen gilt das Jugend­straf­recht?

Das Jungend­straf­recht ist ein besonderes Strafrecht für junge Täter. Doch für wen genau gilt es?

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Das Jungend­straf­recht ist ein besonderes Strafrecht für junge Täter. Anders als im Erwachsenen­strafrecht stehen dem Richter eine Vielzahl von Möglichkeiten zu eine Straftat zu sanktionieren. So kann er zum Beispiel eine Verwarnung aussprechen, die Ableistung von Arbeits­stunden anordnen oder Jugend­arrest verhängen. Zudem gelten Einschränkungen bei der Höhe einer zu verhängenden Freiheits­strafe. Doch für wen genau gilt das Jugend­straf­recht?

Für wen gilt das Jugendstrafrecht?

Für wen das Jugend­straf­recht gilt, richtet sich zunächst nach § 1 des Jugend­gerichts­gesetzes (JGG).

  • Jugendliche: Das Jugend­straf­recht findet vor allem auf Jugendliche Anwendung, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG). Als Jugendlicher gilt, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG).
  • Heranwachsende: Das Jugend­straf­recht gilt zudem für Heranwachsende, wenn die Gesamt­würdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umwelt­bedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweg­gründen der Tat um eine Jugend­verfehlung, also eine typische jugendliche Tat, handelt (§ 105 Abs. 1 JGG). Als Heranwachsender gilt, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG).

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Quelle: DAWR/rb
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