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Das Jungendstrafrecht ist ein besonderes Strafrecht für junge Täter. Anders als im Erwachsenenstrafrecht stehen dem Richter eine Vielzahl von Möglichkeiten zu eine Straftat zu sanktionieren. So kann er zum Beispiel eine Verwarnung aussprechen, die Ableistung von Arbeitsstunden anordnen oder Jugendarrest verhängen. Zudem gelten Einschränkungen bei der Höhe einer zu verhängenden Freiheitsstrafe. Doch für wen genau gilt das Jugendstrafrecht?
Für wen gilt das Jugendstrafrecht?
Für wen das Jugendstrafrecht gilt, richtet sich zunächst nach § 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).
- Jugendliche: Das Jugendstrafrecht findet vor allem auf Jugendliche Anwendung, wenn sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG). Als Jugendlicher gilt, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG).
- Heranwachsende: Das Jugendstrafrecht gilt zudem für Heranwachsende, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung, also eine typische jugendliche Tat, handelt (§ 105 Abs. 1 JGG). Als Heranwachsender gilt, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 JGG).
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