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Mietrecht und Nachbarrecht | 28.06.2011

Fußball-Weltmeisterschaft: Wie laut darf es werden?

Rechtsfrage anlässlich der FIFA Frauen-WM 2011

Beim Feiern wird es oft nicht nur feucht fröhlich, sondern auch spät. Gerade in Wohnvierteln sind da Interessekonflikte vorprogrammiert: Während die Fans von Nadine Angerer, Birgit Prinz und den anderen Top-Spielerinnen der Frauen-Nationalmannschaft einfach ihre Emotionen rauslassen und nur feiern wollen, bestehen andere auf ihre wohlverdiente Nachtruhe. Wie ist in diesen Fällen die Rechtslage beim Fußballschauen und Fußballfeiern? Wann ist jeweils Sperrstunde und wie viel Lärm müssen sich die Anwohner gefallen lassen?

Public Viewing

Einen Interessenausgleich und damit Rücksichtnahme erfordert das „public viewing“, also öffentliches Fußballgucken in Anlagen (Parks, Plätze, Biergärten und Freilichtbühnen). Die ARAG weist darauf hin, dass normalerweise der Geräuschpegel in Gewerbegebieten nicht über 65 Dezibel (dB) und 55 dB in Wohngebieten liegen darf. Ab 22 Uhr beginnt die Nachtzeit, und dann müssen 50 dB in Gewerbegebieten bzw. 45 dB in Kern- und Mischgebieten eingehalten werden, was ungefähr dem Geräuschpegel entspricht, den eine Schreibmaschine verursacht. Aber: Für so seltene Ereignisse wie eine Fußball-WM der Frauen ändern sich die Richtwerte. Während der Ball rollt, beginnt die Nachtruhe nach 24 Uhr und die Grenzwerte dürfen um 10 db überschritten werden. Für „kurzzeitige Geräuschspitzen“ wie Jubelschreie kann der Richtwert sogar um weitere 10 dB überschritten werden. Manche Städte haben daraus frühzeitig die Konsequenzen gezogen und lassen die gemeinschaftlichen WM-Erlebnisse in den Innenstädten gar nicht erst zu. Da das Landesimmissionsschutzgesetz in den Bundesländern geregelt wird, rät die ARAG, sich im Zweifel beim zuständigen Ordnungsamt bzw. auf deren Internetseiten zu informieren.

Grillparty zur WM

Doch nicht nur das öffentliche, sondern auch das „private viewing“ im Freundeskreis kann das nachbarschaftliche Verhältnis strapazieren. Bei schönem Wetter wird daraus schnell mal ein Grillfest. Dann wäre zu lauter Jubel nicht die einzige Störung. Die Nachbarn hätten dann auch diverse Gerüche und den Rauch zu ertragen. Im Unterschied zum öffentlichen Fußballgucken muss ein Gartenfest nicht genehmigt werden und prinzipiell hat jeder das Recht dazu. Die Gerichte legen die Häufigkeiten, wie oft gegrillt werden darf, unterschiedlich fest. Mit einem Holzkohlefeuer pro Monat in der Saison von April bis September ist ein angemessener Interessenausgleich gefunden (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 29.04.1997, Az. 6 C 545/96). Die ARAG empfiehlt, aber auch hier die Nachtruhe nach 22 Uhr so einzuhalten, dass sich die Nachbarn nicht belästigt fühlen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.1995, Az. 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95).

Sperrstunde in Kneipen

Die Sperrstunden in Kneipen und Bars sind in Deutschland nur noch als „Putzstunden“ bekannt und existieren praktisch nicht mehr. Als vorletztes Bundesland hatte Nordrhein-Westfalen 2001 die Sperrzeit für die Gastronomen auf 5 bis 6 Uhr reduziert. Aber: Ob Biergarten, Privatgrundstück oder Kneipe - eines haben alle Plätze gemein: Jeder hat sich überall dort so zu verhalten, dass schädliche Einwirkungen auf Mensch und Umwelt vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. Und im Zweifelsfall gilt gegenseitige Rücksichtnahme als Garant für ein tolles Sportereignis in unserem Land!

Deutsches Anwaltsregister (ra-online GmbH)

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