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Familienrecht | 13.03.2015

Trennung

Kurzehe und Blitzscheidung: Kann man sich schneller scheiden lassen, wenn man erst kurz verheiratet ist?

Längst nicht jede Ehe hält ein Leben lang. Die einen merken erst nach vielen Jahren des Zusammenlebens, dass sie mit dem Partner nicht gemeinsam alt werden wollen. Bei anderen entpuppt sich die Eheschließung schon nach kurzer Zeit als Fehlentscheidung. Doch auch in diesem Fall kann eine Heirat nicht einfach rückgängig gemacht werden. Die ARAG erläutert, welche Regeln (auch) bei der Scheidung einer kurzen Ehe gelten.

Das Trennungsjahr muss eingehalten werden

Auch wenn Sie am Tag nach dem romantischen Ja-Wort feststellen, dass der vermeintliche Traumprinz doch nicht der Richtige ist: Auf eine „Blitzscheidung“ können Sie nicht hoffen. Denn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gilt für alle Scheidungen grundsätzlich dieselbe Voraussetzung, unabhängig davon, wie lange die Eheleute verheiratet waren. Und die lautet: Die Ehe muss gescheitert sein, damit sie geschieden werden kann. Dieses Scheitern wiederum wird laut Gesetz erst vermutet, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und beide mit der Scheidung einverstanden sind. Ohne Einhaltung des Trennungsjahres gibt es also in der Regel auch kein Scheidungsurteil. Weigert sich der Ehegatte, dem Scheidungsantrag zuzustimmen, verlangt das Gesetz als unwiderlegbaren Beweis für das Scheitern der Ehe sogar eine Trennungszeit von mindestens drei Jahren!

Ausnahmeregelung „Härtefall“

Wie so oft gilt aber auch in puncto Scheidung der Grundsatz „Keine Regel ohne Ausnahme“: Liegt ein sogenannter „Härtefall“ vor, ist eine Scheidung auch ohne das ansonsten obligatorische Trennungsjahr möglich. Das setzt voraus, dass „die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der die Scheidung beantragt, aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“, so die gesetzliche Regelung in § 1565 Abs. 2 BGB. In der Praxis kommen solche Fälle allerdings selten vor. Denn bloße Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder ehetypische Zerwürfnisse reichen dafür nicht aus. Vielmehr darf es Ihnen nicht mehr zumutbar sein, mit Ihrem Ehegatten überhaupt noch verheiratet zu sein, also auch nicht die einjährige Trennungszeit abzuwarten. Umstände, die eine unzumutbare Härte rechtfertigen können, sind dabei zum Beispiel Gewalttätigkeiten oder Alkoholmissbrauch durch den anderen Ehegatten. Auch schwere Beleidigungen und grobe Ehrverletzungen können im Einzelfall für eine Unzumutbarkeit sprechen.

Verzicht auf Versorgungsausgleich

War das Eheglück nur von kurzer Dauer, haben Sie aber zumindest gute Chancen, dass das Scheidungsverfahren selbst deutlich schneller abgewickelt werden kann, als dies bei längeren Ehen regelmäßig der Fall ist. Das liegt zum einen daran, dass es beim Zugewinnausgleich und der Hausratsaufteilung nach kurzem Zusammenleben deutlich weniger Konfliktpotential gibt. Zum anderen haben Sie bei einer kurzen Ehe die Möglichkeit, auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu verzichten. Beim Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die verschieden hohen Rentenanwartschaften für die Altersrente, die die Ehegatten während der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Grundsätzlich muss das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführen. Für Ehen von kurzer Dauer macht das im Jahr 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) jedoch eine Ausnahme: Hier findet ein Versorgungsausgleich nur noch statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Als Ehezeit im Sinne des Gesetzes gilt der Zeitraum vom ersten Tag des Monats, in dem geheiratet wurde, bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Wollen Sie von dieser Regelung bei Ihrer Scheidung profitieren dann sollten Sie den Scheidungsantrag so rechtzeitig bei Gericht einzureichen, dass die Zustellung an Ihren Ehepartner noch rechtzeitig vor Ablauf der Dreijahresfrist erfolgen kann.

Siehe auch:

Quelle: DAWR/ARAG/pt
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