wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Verkehrsrecht | 19.05.2011

Segways und Co. - Straße, Fahrradstreifen oder Fußweg?

Wo dürfen sie fahren?

Es passiert besonders oft im Frühjahr: Auf dem Weg zur Arbeit oder beim Einkaufsbummel in der Fußgängerzone kann man gerade noch haarscharf einem vorbeirasenden Skater ausweichen oder wird durch einen mit Elektromotor angetriebenen einachsigen Roller, genannt Segway überholt.

Wenn der Winter vorbei ist und die Sonne endlich wieder lacht, machen die neuartigen Roller besonders viel Spaß. Aber wann und wo sind die Dinger überhaupt erlaubt?

Skate- und Waveboards?

Um diese Fragen beantworten zu können, muss man zunächst zwischen den einzelnen Fortbewegungsmitteln unterscheiden. Da wären zum einen die Skate- (Brett mit 2 Achsen und 4 Rollen) oder Waveboards (Brett mit einer Achse und 2 Rollen). Beide Geräte werden nur selten als reine Fortbewegungsmittel genutzt, vielmehr gibt es ein großes Repertoire an Kunststücken die mit ihnen ausgeführt werden können und die Zuordnung als Sportgerät nahe legen. Durch die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten ist auch die straßenverkehrsrechtliche Einordnung schwierig. So ist problematisch, ob sie zur Nutzung des Gehweges berechtigt und verpflichtet sind, oder ob sie generell auf Spielstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und Sportflächen zu verweisen sind. Wie auch immer, bei einem Verstoß handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings sind Bußgeldverfahren, die aufgrund eines solchen Verstoßes losgelöst vom Unfallgeschehen eingeleitet werden die absolute Ausnahme, weil diese Regelungen von der Polizei nur selten überwacht werden.

Elektrische Rollstühle?

Eindeutiger ist die Rechtslage bei den elektrischen Rollstühlen. Diese können sowohl die Fahrbahn als auch unter Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit den Gehweg benutzen.

Segways?

Lange problematisch und strittig war dagegen die straßenverkehrsrechtliche Einordnung der relativ neuen Segways. Dabei handelt es sich um ein einachsiges von einem Elektromotor angetriebenes Fortbewegungsmittel, das Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h erreichen kann. Der Gesetzgeber ist diesen Schwierigkeiten entgegengetreten, indem er kürzlich die Mobilitätshilfenverordnug (MobHV) erlassen hat, die die Benutzung des Segway im Straßenverkehr regelt. Nun ist klar geregelt, dass um das Gerät benutzen zu dürfen zumindest ein Mofaführerschein und eine Haftpflichtversicherung erforderlich sind. Laut ARAG dürfen Segways generell auch nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegfurten und Radwege befahren. Wenn diese nicht vorhanden sind dürfen auch Straßen mit Ausnahme von Bundes-, Landes-, oder Kreisstraßen befahren werden. Im Einzelfall und per Ausnahmegenehmigung kann auch die Nutzung anderer Verkehrsflächen wie Fußgängerzonen erlaubt werden, um mobilitätseingeschränkten Menschen die durchgängige Nutzung zu ermöglichen.

Quelle: ra-online/ARAG (pt)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#299

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d299
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!