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Arbeitsrecht | 16.09.2022

Unangemessene Benachteiligung

Sind Verschwiegenheits­klauseln zum Gehalt zulässig?

Transparenter Umgang mit Gehältern

Mit den Kollegen locker über das Gehalt plaudern? Wer heraus­finden möchte, wie er oder sie im Vergleich zum restlichen Team verdient, hat's mitunter schwer. Manche Arbeitgeber verbieten das. Zu Recht?

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Geht es um faire Bezahlung, ist auch der trans­parente Umgang mit Gehältern wichtig. In manchen Arbeits­verträgen finden sich aber Klauseln, die Beschäftigten verbieten, genau darüber zu sprechen. Sind solche Vorschriften erlaubt?

Generell gesprochen: Nein. „Einfach deshalb, weil es dafür im Normalfall kein berechtigtes Arbeitgeber-Interesse gibt“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeits­recht in Gütersloh.

Unangemessene Benachteiligung

Er verweist auf die Rechtsprechung des Landes­arbeits­gerichts Mecklenburg-Vorpommern, wonach eine Klausel, die es Arbeit­nehmern verbietet, über ihr Gehalt zu sprechen, eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Beschäftigten werde die Möglichkeit genommen, mit anderen darüber zu sprechen, ob sie angemessen vergütet werden.

Unter Umständen könne die Aufnahme einer solchen Klausel in den Arbeits­vertrag sogar als Verstoß gegen die Compliance-Regeln eines Unternehmens ausgelegt werden.

Bleibt die Frage: Gibt es von dieser Regel Ausnahmen? Etwa, wenn Wettbewerber so Infos erhalten, die von wesentlicher Bedeutung sind, um Beschäftigte abzuwerben? Eine ganz allgemein formulierte Klausel, die absolute Verschwiegenheit zum Gehalt vorschreibt, geht laut Schipp in jedem Fall zu weit.

Ausnahmen nur in Extremsituationen

Hier müsse der Arbeitgeber differenzieren und etwa konkret festlegen, dass die Informationen nicht an Mitarbeiter anderer Unternehmen weiter­gegeben werden dürfen. Der Fachanwalt betont aber: „In Extrem­situationen wird man darüber nachdenken können, das sind aber wirklich Ausnahmen.“

Wer nun eine allgemeine Klausel im Arbeits­vertrag hat, die Verschwiegenheit zum Gehalt vorschreibt, kann davon ausgehen, dass sie nicht wirksam ist. „Ein Verstoß dagegen kann nicht geahndet werden“, sagt Schipp. Auch eine Abmahnung, die wegen eines Verstoßes ausgestellt wird, sei unwirksam. Arbeit­nehmende können vor Gericht erreichen, dass sie aus der Personal­akte entfernt wird.

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Quelle: dpa, DAWR (pt)
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