wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Strafprozessrecht und Strafrecht | 03.06.2015

Schöffenamt

Unfreiwillig zum Schöffen berufen: Wann kann man eine Berufung zum Schöffen ablehnen?

Als Schöffen bezeichnet man die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Strafgerichtsbarkeit. Manch einer meldet sich freiwillig als Schöffin oder Schöffe andere werden verpflichtet. Wenn Sie diesen interessanten Dienst nicht machen möchten, haben Sie nur wenige Chancen das abzulehnen. Unter welchen Voraussetzungen darf man eine Berufung zur Schöffin oder zum Schöffen ablehnen?

Alle fünf Jahre werden neue Laienrichter gesucht, die dann zwei- bis dreimal im Monat zusammen mit den Berufsrichtern in der Strafjustiz Urteile fällen. Finden sich nicht genug geeignete Bewerber, können auch Personen berufen werden, die sich gar nicht beworben haben. Grundsätzlich ist nämlich jede Deutsche und jeder Deutsche verpflichtet, eine Berufung zur Schöffin oder zum Schöffen anzunehmen.

Bestimmte Personen können eine Berufung zur Schöffin oder zum Schöffen ablehnen. Dazu gehören folgende Personenkreise:

  • Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer
  • Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines Schöffen an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind
  • Ärzte, Hebammen, in der Krankenpflege oder als Apothekenleiter ohne weitere angestellte Apotheker
  • Personen, die glaubhaft machen, dass Ihnen die Fürsorge für Ihre Familie die Ausübung des Schöffenamtes in besonderem Maße erschwert
  • Personen, die 65 Jahre oder älter sind
  • Personden, für die das Schöffenamt eine besondere Härte darstellt, weil durch die Ausübung Ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht würde

Ablehnungsgründe müssen schnell mitgeteilt werden

Vorgenannte Ablehnungsgründe finden nur dann Berücksichtigung, wenn man diese innerhalb einer Woche, nachdem man von der Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, dem Gericht gegenüber geltend macht. Sind die Ablehnungsgründe allerdings erst später entstanden, so ist die Frist von einer Woche erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.

Über die Entbindung von dem Schöffenamt entscheidet dann das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.8 (max. 5)  -  13 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#784

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d784
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!