Alle fünf Jahre werden neue Laienrichter gesucht, die dann zwei- bis dreimal im Monat zusammen mit den Berufsrichtern in der Strafjustiz Urteile fällen. Finden sich nicht genug geeignete Bewerber, können auch Personen berufen werden, die sich gar nicht beworben haben. Grundsätzlich ist nämlich jede Deutsche und jeder Deutsche verpflichtet, eine Berufung zur Schöffin oder zum Schöffen anzunehmen.
Bestimmte Personen können eine Berufung zur Schöffin oder zum Schöffen ablehnen. Dazu gehören folgende Personenkreise:
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer
- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines Schöffen an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind
- Ärzte, Hebammen, in der Krankenpflege oder als Apothekenleiter ohne weitere angestellte Apotheker
- Personen, die glaubhaft machen, dass Ihnen die Fürsorge für Ihre Familie die Ausübung des Schöffenamtes in besonderem Maße erschwert
- Personen, die 65 Jahre oder älter sind
- Personden, für die das Schöffenamt eine besondere Härte darstellt, weil durch die Ausübung Ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht würde
Ablehnungsgründe müssen schnell mitgeteilt werden
Vorgenannte Ablehnungsgründe finden nur dann Berücksichtigung, wenn man diese innerhalb einer Woche, nachdem man von der Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, dem Gericht gegenüber geltend macht. Sind die Ablehnungsgründe allerdings erst später entstanden, so ist die Frist von einer Woche erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.
Über die Entbindung von dem Schöffenamt entscheidet dann das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.