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Mietvertrag muss ortsüblicher Miete entsprechen
Das heißt: Der Mietvertrag muss dem entsprechen, was üblicherweise auch mit Fremden vereinbart wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt wird und der Werbungskostenabzug verloren geht.
Absetzbarkeit garantiert bei mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete
Grundsätzlich gilt: Beträgt die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, können die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Ausgaben wie Finanzierungszinsen voll als Werbungskosten abgezogen werden.
Entwicklung der ortsüblichen Miete im Auge behalten
Liegt der Mietzins unterhalb der 66-Prozent-Grenze, lassen sich die Aufwendungen für die vermietete Wohnung hingegen nur anteilig absetzen. Mietverträge sollten aus diesem Grund regelmäßig etwa anhand des Mietspiegels überprüft werden, ob sie noch den ortsüblichen Bedingungen entsprechen.