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Schadensersatzrecht und Strafrecht | 03.02.2016

Schadenersatz?

Weiberfastnacht: Krawatte abschneiden erlaubt?

Im Karneval genau genommen an Weiberfastnacht kann es passieren: Schnipp schnapp und die Krawatte ist ab. Doch wie steht es rechtlich um das Abschneiden des Schlipses der männlichen Jecken. Muss der Abschneider mit Schadenersatzansprüchen durch das Krawattenopfer rechnen?

Anspruch auf Schadenersatz für abgeschnittene Krawatte?

Im Karneval ist es allseits bekannt, dass es den Brauch des Krawattenabschneidens an Weiberfastnacht gibt. Insoweit kommt eine Schadensersatzpflicht nicht in Betracht. Der Abschneider muss die Krawatte also nicht ersetzen.

Anderes kann allerdings gelten, wenn es sich um auswärtige Krawattenträger handelt. So hat das Amtsgericht Essen entschieden, dass ein Schlipsträger das Abschneiden der Krawatte nicht hinnehmen muss und verurteilte die Frau zu Schadensersatz. Den Schlipsträger treffe auch kein Mitverschulden, nur weil er an Weiberfastnacht eine Krawatte trug (vgl. Amtsgericht Essen, Urteil vom 03.02.1988, Az. 20 C 691/87).

Macht sich der Täter strafbar?

Die kaputte Krawatte könnte strafrechtlich eine Sachbeschädigung darstellen. Doch trägt ein männlicher Rheinländer an Weiberfastnacht eine Krawatte, so ist hier von einer stillschweigenden (konkludenten) Einwilligung des Krawattenträgers auszugehen. Der Abschneider macht sich dann also nicht wegen einer Sachbeschädigung strafbar. In anderen Landesteilen von Deutschland kann allerdings anderes gelten.

Fazit

Wenn Sie jemandem - außerhalb des Rheinlandes - gegen seinen Willen die Krawatte abschneiden, müssen Sie diese in der Regel ersetzen. Fragen Sie also am besten vorher nach. Wenn Sie merken, dass der Schlipsträger dies wirklich nicht möchte, legen Sie die Schere lieber wieder beiseite.

Quelle: DAWR/pt
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