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Verkehrsrecht | 08.12.2016

Geblitzt

AG Mannheim - Az. 21 OWi 509 Js 35740/15: Poliscan Speed verstößt gegen die Bauartzulassung und daher sind die Messungen unverwertbar

Blitzer „PoliScan-Speed“ in der Kritik

Das von vielen Städten und Gemeinden eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät „PoliScan Speed“ gerät abermals in die Kritik.

Aus einem Beschluss des Amtsgerichts Mannheim (Az. 21 OWiG 509 Js 35740/15) vom 29.11.2016 geht hervor, dass das Gerät im vorliegenden Fall die zulässigen Messfehlergrenzen überschritten hatte.

Messungen von PoliScan Speed nicht verwertbar

Die für den Betrieb notwendige Eichung gilt somit als erloschen. Alle mit dem Gerät ermittelten Messwerte sind für etwaige Bußgeldverfahren nicht verwertbar.

Das Amtsgericht Mannheim stellt fest: „Dies bedeutet im Ergebnis, das Messgerät entspricht nicht der Bauartzulassung in wesentlichen Teilen, nämlich der Messwertermittlung. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben.“

Jede einzelne Messung prüfen

Das Amtsgericht Mannheim empfiehlt deshalb: „... bei jeder einzelnen Messung zu prüfen ..., ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten oder nicht.“

Bußgeldbescheid vom Anwalt prüfen lassen

Wer geblitzt wurde, sollte daher frühzeitig einen Anwalt für Verkehrsrecht beauftragen, so geblitzt.de.

Rechtsanwalt Thomas Brunow rät in seinem Beitrag Geblitzt mit PoliScan Speed: Geschwindigkeits­messungen mit Messverfahren Poliscan Speed sind unverwertbar, den Bußgeldbescheid prüfen lassen. „Anhand der Zusatzdaten, welche die Behörden herausgegeben müssen, ist es unseren Rechts­anwälten für Verkehrs­recht möglich, vorgezeichnete Auffälligkeiten fest­zustellen und zur rügen,“ so Rechtsanwalt Thomas Brunow in seinem Fachbeitrag hier im DAWR.

Siehe auch:

Quelle: geblitzt.de/DAWR/pt
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