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Verbraucherrecht | 30.03.2023

Abhilfe­klage

Abhilfe­klage soll Verbrauchern schneller zu ihrem Recht verhelfen

Einzel­klagen sollen überflüssig werden

Damit Verbraucher in Fällen mit vielen Betroffenen künftig einfacher zu ihrem Recht kommen, soll es künftig eine neue Form der Klage geben.

Das Kabinett beschloss einen Gesetz­entwurf zur Einführung einer sogenannten Abhilfe­klage. Wenn der Bundestag das Vorhaben billigt, können Verbände gleich­artige Ansprüche von mindestens 50 betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen ein Unternehmen in Zukunft direkt gerichtlich einklagen, etwa nach der Annullierung eines Fluges oder bei Ansprüchen gegenüber einer Bank wegen einer unwirksamen Vertrags­klausel. Die Bündelung soll zudem eine Entlastung der Justiz bewirken.

Abhilfeklage soll gleichartige Klagen bündeln

Bevor sich das Kabinett mit dem Vorhaben befassen konnte, hatte es mehrere Punkte gegeben, in denen sich Bundes­justiz­minister Marco Buschmann (FDP) und die für Verbraucher­fragen zuständige Umwelt­ministerin Steffi Lemke (Grüne) nicht einig gewesen waren. Einen Kompromiss erzielten die beiden jetzt beispiels­weise in der Frage, wann Geschädigte ihre Ansprüche spätestens anmelden müssen.

In dem Entwurf heißt es nun: „Verbraucher können Ansprüche oder Rechts­verhältnisse, die Gegenstand einer Verbands­klage sind, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem ersten Termin zur Eintragung in das Verbands­klage­register anmelden.“ Mit dem geplanten Gesetz wird eine EU-Richtlinie umgesetzt. Die Frist dafür läuft am 25. Juni ab.

„Auch die Unternehmen erhalten mit dem Entwurf die nötige Rechts­sicherheit“, sagte Buschmann. Für sie sei wichtig, dass der Entwurf „angemessene zeitliche Grenzen“ vorsehe, innerhalb derer man seinen Anspruch geltend machen müsse.

Musterfeststellungsklage existiert bereits seit 2018

Seit dem 1. November 2018 gibt es bereits die Muster­feststellungs­klage. Dabei geht es allerdings nur darum, in einem ersten Schritt fest­zustellen, ob ein Anspruch auf Ent­schädigung besteht. Das neue Instrument der Abhilfe­klage erlaubt es dagegen, direkt auf Leistung zu klagen. Wenn die Klage Erfolg hat, werden berechtigte Verbraucher­ansprüche laut Entwurf dann von einem Sachwalter unmittelbar erfüllt, so dass der einzelne Kunde zur Durch­setzung seines Anspruchs keine Individual­klage mehr zu führen braucht.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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