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Arbeitsrecht | 19.04.2023

Elektronische Zeit­erfassung

Arbeits­ministerium plant elektronische Zeit­erfassung für Beschäftigte

Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sollen noch am Tag der Arbeits­leistung elektronisch notiert werden

Minister Heil hat nach Gericht­surteilen eine Reform des Arbeits­zeit­gesetzes angekündigt. Jetzt liegt ein Entwurf vor. Das hat Auswirkungen für Millionen von Beschäftigte.

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Eine Rückkehr zur Stechuhr soll es nicht geben - die tägliche Arbeitszeit von Beschäftigten in Deutschland soll aber künftig elektronisch aufgezeichnet werden. Dabei soll es Ausnahmen geben. Das sind Kernpunkte eines Gesetz­entwurfs aus dem Bundes­arbeits­ministerium für eine Reform des Arbeits­zeit­gesetzes. Dieser lag der Deutschen Presse-Agentur am Dienstag vor. Zuvor hatte die „Südd­eutsche Zeitung“ darüber berichtet. Das Arbeits­ministerium reagiert mit den Gesetzes­plänen auf Urteile des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) und des Bundes­arbeits­gerichts (BAG), die eine Erfassung der Arbeits­zeiten verlangt hatten.

Elektronische Arbeitszeiterfassung: Ausnahmen sollen möglich sein

Laut dem Gesetz­entwurf soll der Arbeitgeber dazu verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer jeweils am Tag der Arbeits­leistung elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung soll aber auch durch die Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer selbst oder durch einen Dritten erfolgen können, zum Beispiel einen Vor­gesetzten. Der Arbeitgeber soll die Beschäftigten zudem auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit informieren.

Die Tarif­partner sollen Ausnahmen vereinbaren können. Sie sollen von der elektronischen Form der täglichen Arbeitszeit­erfassung abweichen und eine händische Aufzeichnung in Papierform zulassen können. Die Aufzeichnung soll zudem auch an einem anderen Tag erfolgen können, spätestens aber bis zum Ablauf des siebten, auf den Tag der Arbeits­leistung folgenden Kalender­tages.

Heil: Praxistaugliche Lösungen gesucht

Nach der BAG-Entscheidung sei das Urteil des EuGH bereits heute von den Arbeit­gebern in Deutschland zu beachten, heißt es im Gesetz­entwurf. Das BAG habe die Frage des „Ob“ der Arbeitszeit­aufzeichnung entschieden. Bezüglich des „Wie“ bestünden jedoch weiterhin Unsicher­heiten. Es sei nun Aufgabe des Gesetz­gebers, diese Unsicher­heiten zu klären. Nach dem Arbeitszeit­gesetz mussten bisher nur Über­stunden und Sonntags­arbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.

Arbeits­minister Hubertus Heil (SPD) hatte nach dem Urteil des Bundes­arbeits­gerichts angekündigt, eine Gesetzes­reform vorzulegen. Es gehe um Praxis­taugliche Lösungen, hatte er in der „Rheinischen Post“ angekündigt: „Es geht nicht darum, die Stechuhr wieder einzuführen, es gibt heute auch digitale Möglichkeiten.“

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Art elektronischer Aufzeichnung soll nicht vorgegeben werden

Im Entwurf heißt es nun, bei der Arbeitszeit­aufzeichnung biete sich die Vorgabe einer elektronischen Erfassung an. Dadurch werde dem Arbeitgeber die Kontrolle der aufgezeichneten Arbeitszeit erleichtert, etwa durch bessere Lesbarkeit und IT-gestützte Auswertung der Unterlagen. Dies erhöhe auch die Chance einer korrekten Erfassung.

Eine bestimmte Art der elektronischen Aufzeichnung will das Arbeits­ministerium nicht vorschreiben. Neben bereits ge­bräuchlichen Zeit­erfassungs­geräten kämen auch andere Formen der elektronischen Aufzeichnung mit Hilfe von elektronischen Anwendungen wie Apps auf einem Mobil­telefon in Betracht, heißt es im Entwurf. Möglich sei auch eine kollektive Arbeitszeit­erfassung durch die Nutzung und Auswertung elektronischer Schicht­pläne - falls sich daraus Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ableiten lassen.

Geplant ist zudem eine nach Unternehmens­größe gestaffelte Übergangsr­egelung für die Einführung eines elektronischen Systems. Generell sollen Arbeitgeber bis zu einem Jahr nach Inkraft­treten des Gesetzes die Arbeitszeit nicht elektronisch, also etwa handschriftlich aufzeichnen können.

Flexiblere Arbeitswelt erfordert bessere Erfassung der Arbeitszeit

Generell heißt es im Entwurf, die Arbeits­zeiten seien im Zuge der Globalisierung und der Digitalisierung in den vergangenen Jahren immer flexibler geworden. „Gerade in einer flexiblen Arbeitswelt kommt der Erfassung der geleisteten Arbeits­zeiten eine besondere Bedeutung zu.“ Sie erleichtere dem Arbeitgeber die Kontrolle der gesetzlichen Höchst­arbeits­zeiten und Mindest­ruhe­zeiten und leiste damit auch einen Beitrag, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeit­nehmer zu gewähr­leisten.

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„Vertrauensarbeitszeit“ soll nicht beeinträchtigt werden

Die Möglichkeit von „Vertrauens­arbeitszeit“ soll durch die Pflicht zur Arbeitszeit­aufzeichnung nicht beeinträchtigt werden, wie es im Entwurf heißt. Damit gemeint ist ein flexibles Arbeitszeit­modell, bei dem der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet.

Oliver Zander, Haupt­geschäftsf­Ã¼hrer des Arbeitgeber­verbandes Gesamt­metall, nannte den Entwurf einen „Grusel­katalog“ an Bürokratie, Wider­sprüchlichkeiten und Fortschritts­verweigerung. Dagegen sagte die Linke-Arbeits­politikerin Susanne Ferschl, Arbeitszeit­erfassung sei ein wirksames Instrument für den Gesundheits­schutz und gegen Lohnraub. Deswegen dürfe es keine Ausnahmen geben.

DGB: Arbeitszeiterfassung wichtig für Einhaltung der Ruhe- und Höchstarbeitszeiten

Der Deutsche Gewerkschafts­bund hatte die Feststellung des Bundes­arbeits­gerichts zur Erfassung der Arbeits­zeiten im vergangenen September als lange über­fällig bezeichnet. „Die Arbeits­zeiten der Beschäftigten ufern immer mehr aus, die Zahl der geleisteten Über­stunden bleibt seit Jahren auf besorgnis­erregend hohem Niveau“, hatte DGB-Vorstands­mitglied Anja Piel gesagt. Arbeitszeit­erfassung sei kein bürokratischer Selbstzweck, sondern Grund­bedingung, damit Ruhe- und Höchst­arbeits­zeiten eingehalten werden.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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