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Auch bei sogenannten Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl habe der Verbraucher nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Widerrufsrecht, entschied der Bundesgerichshof (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 249/14)@.
Die Vorinstanz hatte ein Widerrufsrecht noch verneint (Landgericht Bonn, Urteil vom 31.07.2014, Az. 6 S 54/14) und entschieden, dass dem Verbraucher gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 8 BGB kein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht. Denn der Heizölpreis unterliege an der Rohstoffbörse innerhalb der Widerrufsfrist Schwankungen, auf die der Heizöllieferant keinen Einfluss hat. Daher sei ein Widerruf ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und stellte fest, dass der Kunde sehr wohl ein Widerrufsrecht habe.
Rechtsstreit geht weiter
Wie das Nachrichten-Magazin „Der Spiegel“ in seiner neuen Ausgabe berichtet, will die Branche das BGH-Urteil nicht einfach hinnehmen. Der vom Urteil unmittelbar betroffene Händler hat demnach inzwischen eine sogenannte Anhörungsrüge beim BGH erhoben; das ist auch eine Voraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde.