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Insolvenzrecht und Verbraucherrecht | 15.02.2023

Schufa-Eintrag

BGH prüft: Wann muss die Schufa die alten Schulden löschen?

Bei Auskunfteien wie der Schufa bleiben Privat­insolvenzen für drei Jahre gespeichert

Wer endlich schulden­frei ist, wünscht sich vermutlich vor allem eines: einen unbelasteten Neuanfang. Bei Auskunfteien wie der Schufa bleiben Privat­insolvenzen allerdings noch für drei Jahre gespeichert - mit erheblichen Nachteilen für die Betroffenen.

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Wie lange dürfen die Schufa und andere Auskunfteien speichern, dass jemand eine Privat­insolvenz hinter sich hat? Das prüft der Bundes­gerichts­hof (BGH) seit Dienstag. Geklagt hat ein Betroffener, der erreichen will, dass die Schufa solche Einträge früher löschen muss. Er könne deshalb keinen Kredit aufnehmen, keine Wohnung neu mieten und nicht einmal ein Bankkonto eröffnen.

Wen das alles betrifft

Eine Verbraucher­insolvenz - oder umgangs­sprachlich Privat­insolvenz - soll über­schuldeten Menschen die Chance geben, nach einer gewissen Zeit frei von Forderungen noch einmal von vorn anzufangen. Solange das Verfahren läuft, werden das pfändbare Vermögen und Einkommen an die Gläubiger verteilt. Nur das zum Leben Notwendige darf man behalten. Der Vorteil: Restliche Schulden werden am Ende erlassen.

Nach den neuesten Zahlen des Statistischen Bundesamts wurden 2021 mehr als 78.600 Verbraucher­insolvenz­verfahren eröffnet. Die Wirtschafts­auskunftei Crif zählte für dasselbe Jahr etwas mehr als 109.000 Privat­insolvenzen und rechnete im Oktober 2022 mit rund 100.000 Fällen im Gesamtjahr. Laut Crif geht es dabei nicht unbedingt um sehr große Summen: Ein Großteil der Betroffenen hatte demnach Schulden von knapp unter 10 000 Euro. Die Zahl der über­schuldeten Menschen liegt deutlich höher - nach dem „Schuldner­atlas“ der Auskunftei Credit­reform waren es 2022 knapp 5,9 Millionen.

Die Dauer des Insolvenz­verfahrens wurde zuletzt schrittweise von sechs auf drei Jahre verkürzt. Der Kläger, der nach einer gescheiterten Selbst­ständigkeit Schulden hatte, durchlief zwischen 2013 und 2019 noch das lange Verfahren. Anschließend wurde ihm die sogenannte Restschuld­befreiung erteilt.

Worum es vor Gericht geht

Erteilte Restschuld­befreiungen werden amtlich bekanntgemacht, auf dem Internet­portal www.insolvenz­bekannt­machungen.de. Dort ist die Information sechs Monate lang abrufbar. Auskunfteien wie die Schufa greifen darauf zu und speichern die Daten bei sich drei Jahre lang.

Die Frage ist, ob das noch zulässig ist, denn seit Mai 2018 gilt in der Europäischen Union ein neues Datenschutz­recht. In dem Fall, der jetzt beim BGH höchstrichterlich geklärt wird, war das Schleswig-Holsteinische Oberlandes­gericht (OLG) zuletzt der Ansicht, dass der Eintrag wie auf dem Behörden-Portal nach sechs Monaten zu löschen ist. „Denn es liegt auf der Hand, dass das Ziel, einem Schuldner (...) einen Neustart zu ermöglichen, durch eine weitere Publizität der früheren Insolvenz erschwert wird.“

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Warum auch der EuGH mit im Spiel ist

Ein ganz ähnlicher Fall beschäftigt derzeit den Europäischen Gerichtshof (EuGH), nach einer Vorlage des Verwaltungs­gerichts Wiesbaden. Es könnte daher darauf hinaus­laufen, dass die obersten deutschen Zivil­richterinnen und -richter das Luxemburger Urteil erst einmal abwarten, wie der Senats­vorsitzende Stephan Seiters in der Verhandlung sagte. Sind dann noch Fragen offen, könnten sich die Karlsruher Richter damit selbst noch einmal an den EuGH wenden. Die Ent­scheidung wird aber erst in der nächsten Zeit verkündet.

Seiters sagte, generell wäre es sinnvoll, wenn der deutsche Gesetzgeber die Speicherung verbindlich regeln würde. Solange solche Vorgaben fehlten, könnten die Gerichte nur jeden Einzelfall prüfen.

Was für die Auskunfteien auf dem Spiel steht

Bei der Schufa waren im dritten Quartal 2022 rund 302 000 Menschen mit Restschuld­befreiung erfasst. Nur bei ungefähr 41.000 davon war diese Information noch kein halbes Jahr alt. Bei den restlichen 261 .müsste sie bei einer Niederlage also gelöscht werden.

Laut Schufa hätte das auch negative Auswirkungen für alle, die ihre Rechnungen immer pünktlich bezahlen. „Durch eine auf sechs Monate verkürzte Speicher­dauer entfallen hoch­relevante Informationen zur umfassenden Einschätzung der Bonität von Personen“, teilte eine Sprecherin auf Anfrage mit. „Unternehmen müssen ein höheres Zahlungs­ausfall­risiko in Kauf nehmen, Kosten durch Zahlungs­ausfälle müssen durch alle Kunden mitgetragen werden.“

Nach einer eigenen Auswertung der Schufa haben Menschen, die schon einmal insolvent waren, in den ersten drei Jahren danach ein erhöhtes Risiko für eine Zahlungs­störung. Nach den Daten aus den Jahren 2018 bis 2021 fielen 15,27 Prozent der Personen mit Restschuld­befreiung negativ auf. Bei allen anderen waren es nur 4,35 Prozent.

Seiters sagte allerdings, die vorgelegten Zahlen hätten seinen Senat bislang nicht überzeugt. Nach Angaben des Schufa-Anwalts steht im Eintrag des Klägers inzwischen nichts mehr von der Privat­insolvenz - die Information sei automatisch nach drei Jahren gelöscht worden. Der Anwalt des Mannes sagte dagegen, dafür lägen ihm keine Belege vor.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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