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Bürgerliches Recht | 26.05.2023

NS-Raubgut

BGH zu Kunst-Datenbank für mögliches „NS-Raubgut“

Kunst­sammler wehrt sich gegen Ein­trag in Lost-Art-Register

Bei der Suche nach Kunstwerken, die Nazis einst vor allem jüdischen Eigentümern entrissen, soll eine Datenbank helfen. Ein Privat­sammler erfährt anlässlich einer Schau in Baden-Baden davon, dass ein Gemälde aus seinem Besitz da auftaucht. Nun schaut sich der BGH den Fall an.

Der Bundes­gerichts­hof (BGH) prüft, ob ein Eintrag in einer Datenbank für potenzielles „NS-Raubgut“ und eine Interpol-Fahndung Makel an einem Kunstwerk sind. „Wir sehen hier durchaus, dass der Kläger in einer misslichen Lage ist“, sagte die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats, Bettina Brückner. Die „Kalabrische Küste“ des Malers Andreas Achenbach (1815-1910), um die es in dem Fall geht, dürfte so schwer ver­käuflich sein, räumte Brückner ein. Ein Kunst­sammler klagt sich durch die Instanzen, weil er sich in seinem Eigentum beeinträchtigt sieht. Der Senat will sein Urteil am 21. Juli in Karlsruhe sprechen.

Jüdischer Kunsthändler verkaufte Bild 1937 nach Berufsverbot

1935 hatte die Reichs­kammer der bildenden Künste gegen den jüdischen Kunst­händler Max Stern ein Berufs­verbot verhängt, vollzog es aber nicht. 1937 verkaufte er das Küsteng­emälde an eine Privat­person in Essen, gab die Düsseldorfer Galerie auf und wanderte nach Kanada aus.

Kläger seit 1999 rechtmäßiger Eigentümer

Der Kläger erwarb das Bild 1999 im Rahmen einer Auktion in London. Dass er nach deutschem Recht der rechtmäßige Eigentümer sei, erklärte auch der Vertreter der Gegenseite vor dem BGH. Dies sind Treuhänder eines kanadischen Trusts, der Sterns Nachlass verwaltet.

Der Kläger möchte, dass sein Eigentum nicht weiter bemäkelt wird, weil Stern das Gemälde womöglich unter Verfolgungs­druck der Nazis verkauft hatte. Die Treuhänder hatten eine Suchmeldung für das Bild auf der Internet­seite der Lost-Art-Datenbank veröffentlichen lassen. Dort ist es seit 29. Juni 2016 vermerkt. „Verlust­umstand gemeldet als NS-verfolgungs­bedingt entzogenes Kulturgut“, heißt es dazu.

Gemälde seit 2016 in Datenbank vermerkt und zur Fahndung ausgeschrieben

Das Deutsche Zentrum Kulturgut­verluste mit Sitz in Magdeburg betreibt diese Datenbank, die Kultur­güter dokumentiert, die insbesondere jüdischen Eigentümern unter den National­sozialisten entzogen wurden - oder für die ein solcher Verlust nicht auszuschließen ist. Frühere Eigentümer beziehungs­weise deren Erben sollen den Angaben zufolge mit heutigen Besitzern zu­sammen­geführt und beim Finden einer gerechten und fairen Lösung über den Verbleib der Werke unterstützt werden.

Im Rahmen einer Ausstellung in Baden-Baden erfuhr der Kläger von der Suchmeldung sowie von einer in Kanada veranlassten Fahndung nach dem Gemälde durch die kriminal­polizeiliche Organisation Interpol. Sollte er in Karlsruhe - wie schon in den Vorinstanzen - mit seinem Antrag auf Unterlassen scheitern, möchte er zumindest, dass die Treuhänder das Löschen der Suchmeldung in der Datenbank beantragen müssen.

Treuhänder-Vertreter verweist auf Datenbankbetreiber

Der Vertreter der Treuhänder, Anwalt Siegfried Mennemeyer, sagte, das Register sei dazu da, historische Tatsachen zu erfassen. Diese hätten seine Mandanten geliefert. „Nicht mehr und nicht weniger haben wir gemacht.“ Dabei gehe es nicht um Fragen des Eigentums. In Deutschland seien in der Datenbank gelistete Bilder durchaus auch lukrativ weiter­verkauft worden, sagte er - räumte aber ein, dass das in Übersee anders aussehen könne. Um den Eintrag zu löschen, müsse sich der Kläger aus seiner Sicht an den Betreiber der Datenbank wenden. „Das ist nicht unsere Verantwortung“, sagte Mennemeyer.

Als Vertreter des Klägers entgegnete Wendt Nassall, die Liste habe einen konkreten Zweck: bei Eigentums­streitigkeiten zu vermitteln. Für die Veröffentlichung sei das Ein­verständnis des Melders nötig - er könne den Eintrag also zurückziehen lassen. Den Kontakt zum Deutschen Zentrum Kulturgut­verluste zu suchen, bezeichnete er als Umweg.

Weil das Zentrum nicht Partei in dem Streit ist, äußerte es sich dazu nicht. Es sei aber nicht das erste Verfahren um Datenbank-Einträge.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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