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Strafrecht | 24.05.2023

Straf­verfolgung

Bayern fordert Kompetenzen zur Verfolgung von Straf­tätern im Ausland

Umsetzung könnte weltweite Folgen haben

Am Donnerstag und Freitag treffen sich die Justizminister von Bund und Ländern in Berlin. Die Tages­ordnung ist lang. Aus Süd­deutschland kommt ein Antrag, deren Umsetzung weltweite Folgen haben könnte.

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Angesichts der wachsenden Zahl von Straftaten im Ausland mit Gesetzes­brüchen in Deutschland fordert Bayern mehr Kompetenzen für die hiesigen Ermittler. „Kriminelle haben ihre Methoden an das digitale Zeitalter angepasst. Wenn Täter im Ausland strafbare Inhalte online stellen, die auch in Deutschland abrufbar sind, können unsere Straf­verfolgungs­behörden die Täter nur verfolgen, wenn deutsches Strafrecht anwendbar ist“, sagte Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU) der Deutschen Presse-Agentur in München. Die Digitalisierung biete große Chancen, bringe aber auch Risiken mit sich.

Bayern will erweiterte Anwendung des deutschen Strafrechts bei Taten im Ausland

Eisenreich kündigte für die Justiz­minister­konferenz am 25. und 26. Mai in Berlin einen Antrag an, der eine erweiterte Anwendung des deutschen Strafrechts bei Taten im Ausland zum Ziel hat. „Die besten Straftat­bestände helfen unseren Ermittlerinnen und Ermittlern nichts, wenn sie nicht gelten“, sagte er. Die Lösungs­versuche durch das Bundes­justiz­ministerium seien bislang nur lückenhaft. Daher habe Bayern nun einen differenzierten Vorschlag gemacht.

Hoher Anteil der Vermögens- und Fälschungsdelikte

Laut einer Statistik des Bundes­kriminalamts für 2022 betrug der Anteil der Vermögens- und Fälschungs­delikte an allen Straftaten mit dem „Tatmittel Internet“ 64,6 Prozent. Der überwiegende Teil davon waren Betrugs­delikte (61,4 Prozent). Im Jahr 2022 wurden insgesamt 396.184 Straftaten mit dem „Tatmittel Internet“ in Deutschland registriert.

Straftaten im Ausland derzeit nicht rechtssicher vom deutschen Strafrecht erfasst

Das deutsche Strafrecht gilt aktuell uneingeschränkt nur für Taten, die im Inland begangen werden (§ 3 Straf­gesetzbuch). „Teilweise werden Straftaten im Ausland derzeit nicht rechtssicher vom deutschen Strafrecht erfasst. Die Folge: Obwohl die Täter - teils sogar gezielt in Deutschland geschützte Rechts­güter verletzen, können sie in Deutschland straf­rechtlich nicht belangt werden“, so Eisenreich. Dies betreffe nicht nur Äußerungs- und Verbreitungs­delikte im Internet wie Anleitungen zu Straftaten, Gewalt­darstellungen oder Beleidigungen.

Wie die Statistik zeige, habe dies auch für zahlreiche andere Fälle eine praktische Bedeutung. Darunter der Missbrauch von Ausweis­papieren (§ 281 StGB) etwa bei Betrug per Online-Banking oder bei Verstößen gegen das Sanktions­durchsetzungs- und Außen­wirtschafts­gesetz durch im Ausland ansässige Oligarchen.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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