Der Bundesgerichtshof hat Ende Januar über den Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft zum sogenannten Scorewert entschieden, also zu einem mathematisch erstellten Prognosewert zur Zahlungsfähigkeit. Danach haben die Kunden keinen Anspruch darauf, von der SCHUFA zu erfahren, wie die zu ihrer Person in den Scorewert eingeflossenen Einzelmerkmale von der Auskunftei gewichtet und auch nicht welche Vergleichsgruppen herangezogen worden sind.
Lepper fordert Klarheit über die verwendeten Scoringverfahren
Ulrich Lepper, der Datenschutzbeauftragte in NRW bemängelt eine ausreichende Transparenz der Bonitätswerten. Er fordert die neue Bundesregierung auf, die gesetzliche Regelung im Bundesdatenschutzgesetz zur Auskunft über das Scoringverfahren datenschutzfreundlicher zu gestalten. „Dazu gehört Klarheit über die verwendeten Verfahren,“ so Lepper.
Es dürften zudem nur Daten verwendet werden, die für die Zahlungsfähigkeit von Bedeutung sind. „Da die Arbeiten zur Evaluierung der Bundesdatenschutz-Novelle aus dem Jahr 2009 derzeit laufen, bietet sich hierzu auch eine gute Chance,“ sagt der Datenschutzbeauftragte.
Verbraucher hat Auskunftsanspruch
Der Bundesgerichtshof hatte in seiner Entscheidung (Urteil vom 28. Januar 2014 – VI ZR 156/13) aber auch deutlich gemacht, dass der Auskunftsanspruch nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz die Auskunfteien schon jetzt verpflichtet, den Verbrauchern Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen – insbesondere kreditrelevanten – Daten bei ihnen gespeichert und in die Berechnung des Scorewerts eingeflossen sind. Zudem sind die Verbraucher darüber zu informieren, welche Wahrscheinlichkeitswerte in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelt wurden, wie der aktuell berechnete Scorewert lautet und welche Daten zur Berechnung genutzt wurden