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Staatsrecht, Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht | 02.05.2023

Selbstbestimmungs­gesetz

Details zum Selbstbestimmungs­gesetz liegen vor

Neuregelungen sollen Trans­sexuellen­gesetz nach über 40 Jahren ersetzen

Das geplante „Selbstbestimmungs­gesetz“ zur leichteren Änderung des Geschlechts­eintrags und Vornamens gehört zu den gesellschafts­politischen Projekten der Ampel. Nun ist ein Gesetz­entwurf fertig und mehr Details werden bekannt.

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Männer sollen im Verteidigungs­fall nicht durch Änderung ihres Geschlechts­eintrags einer möglichen Einberufung entgehen können. Das sieht eine Sonder­regelung im geplanten Selbstbestimmungs­gesetz der Ampel vor. Bundes­justiz- und Familien­ministerium haben für das Vorhaben einen fertigen Entwurf in die regierungs­interne Abstimmung gegeben. Er liegt der Deutschen Presse-Agentur vor. Enthalten sind darin auch weitere Sonder­regelungen und Klarstellungen etwa mit Bezug auf Sport, Wettkämpfe, Umkleide­räume, den Straf­vollzug oder Quoten­regelungen in Unternehmen.

Der Queer-Beauftragte der Bundes­regierung, Sven Lehmann (Grüne), sagte der dpa, man sei einen entscheidenden Schritt weiter. Er äußerte die Hoffnung, dass das Gesetz noch vor der Sommerpause im Bundes­kabinett auf den Weg gebracht wird. „Damit ergreift erstmals eine Bundes­regierung aktiv die Initiative, das diskriminierende Trans­sexuellen­gesetz nach über 40 Jahren zu ersetzen.“ Nach dem Kabinett muss das Gesetz auch noch durch Bundestag und Bundesrat. Wann es in Kraft treten kann, ist damit noch unklar.

Jeder soll Geschlecht und Vornamen selbst festlegen dürfen

Die Ampel-Parteien hatten das Vorhaben in ihrem Koalitions­vertrag vereinbart. Jeder Mensch in Deutschland soll den Plänen zufolge künftig sein Geschlecht und seinen Vornamen selbst festlegen und in einem einfachen Verfahren beim Standesamt ändern können. Das Gesetz richtet sich laut Familien- und Justiz­ministerium an trans­geschlechtliche, inter­geschlechtliche und nicht-binäre Menschen.

„Trans“ umfasst den Angaben zufolge Personen, die sich nicht oder nicht nur mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. „Inter“ bedeutet angeborene körperliche Merkmale zu haben, „die sich nach medizinischen Normen nicht eindeutig als (nur) männlich oder (nur) weiblich einordnen lassen“. „Nicht-Binär“ wird als Selbst­bezeichnung für Menschen die sich weder als Mann noch als Frau identifizieren definiert.

Neuregelungen sollen Transsexuellengesetz nach über 40 Jahren ersetzen

Dem bisherigen Trans­sexuellen­gesetz liege ein „medizinisch veraltetes, pathologisierendes Verständnis von Trans­geschlechtlichkeit“ zugrunde, heißt es in der Begründung zum Gesetz­entwurf. Künftig soll für eine Änderung des Geschlechts­eintrags niemand mehr ein Gerichts­verfahren durchlaufen müssen oder ärztliche Bescheinigungen und Sachverständigen­gutachten benötigen. Es reicht eine einfache Erklärung beim Standesamt. Familien- und Justiz­ministerium rechnen mit etwa 4000 Fällen pro Jahr.

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Konservative kritisieren Gesetz

Das Gesetz wird von konservativer Seite und von rechts kritisiert. Bereits der Name „Selbstbestimmungs­gesetz“ suggeriere, dass geschlechtliche Identität für alle jederzeit frei wählbar sein müsse, hieß es zuletzt von CDU und CSU. Die stellvertretende AfD-Fraktions­vorsitzende Beatrix von Storch hatte das Vorhaben als „Schlag ins Gesicht von Frauen, die sich mit Männern auseinandersetzen müssen, die sich selbst als Frauen definieren“ bezeichnet.

Geäußerten Befürchtungen, dass sich nun in böser Absicht Männer zu Frauen erklären und in Frauen­umkleiden eindringen könnten oder Straf­gefangene durch Änderung ihres Eintrags versuchen, in Frauen­gefängnisse zu gelangen, tritt der Gesetz­entwurf mit Klarstellungen entgegen:

Gesetz soll vor Stigmatisierung und Diskriminierung schützen

Durch das Gesetz entstehe kein Anspruch auf Zugang zu geschützten Räumen. Das private Hausrecht bleibe unberührt. Besitzer etwa von Frauen-Fitness­studios oder -Saunen entscheiden damit im Rahmen der geltenden Gesetze weiterhin selbst über den Zugang. Bei Haft­anstalten müsse sich die Unter­bringung von Straf­gefangenen nicht allein am Geschlechts­eintrag orientieren, heißt es. Persönlich­keitsrechte und Sicherheits­interessen anderer Straf­gefangener könnten der Verlegung in ein Frauen­gefängnis entgegen­stehen.

Familien­ministerin Lisa Paus (Grüne) hatte die Diskussion vor wenigen Tagen kritisiert: „Da werden Ängste befeuert, die mit der Realität nichts zu tun haben“, sagte sie „Zeit online“. Es gehe beim Selbstbestimmungs­gesetz darum, die betroffenen Personen in ihrer Geschlechts­identität anzuerkennen und vor Stigmatisierung und Diskriminierung zu schützen.

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Eigene Erklärung mit 14 Jahren möglich

Grund­sätzlich soll es den Angaben zufolge im Personen­stands­register auch künftig bei den Eintragungen „männlich“, „weiblich“ und „divers“ bleiben, auch keine Angabe einzutragen, bleibt weiterhin möglich. Änderungen des Vornamens oder des Geschlechts­eintrags können weiterhin mehrmals vorgenommen werden. Vor einer erneuten Änderung muss aber mindestens ein Jahr vergehen.

Der neue Name oder Geschlechts­eintrag soll drei Monate nach Abgabe der Erklärung gelten, bis dahin kann die Änderung auch noch zurück­genommen werden. Kinder bis 14 Jahren können selbst keine Änderung beim Standesamt veranlassen. Das dürfen nur die Sorge­berechtigten. Ab 14 kann die Erklärung selbst abgegeben werden, aber die Sorge­berechtigten müssen zustimmen.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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