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Erbrecht | 09.02.2015

Vererben

Die Erbschaft rechtzeitig regeln: Vermeidbare Probleme und Stolperfallen

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Ute Ernst

Wer die erbrechtliche Nachfolge nicht dem Gesetzgeber überlassen, sondern selbst regeln möchte, hat einige Punkte zu beachten. Auch hier gilt der Grundsatz: anwaltliche Beratung kostet Geld, vermeidbare Fehler bei der Erbgestaltung aber ein Vermögen.

Der Tod eines nahestehenden Menschen ist für alle Angehörige ein schwerer Schlag. Bei der Verteilung der Erbschaft nimmt die Tragödie dann häufig ihren Fortgang. Dabei lassen sich die im Erbrecht lauernden Stolperfallen meist mit wenig Aufwand umgehen.

Das Zauberwort hierzu ist einfach: Letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnis, Erbvertrag)! Wer sich zu Lebzeiten um seine erbrechtliche Nachfolge bemüht, kann seinen Erben viele Probleme ersparen. Nur: wer macht sich schon gerne über so unangenehme Themen, wie den Tod und die Zeit der Hinterbliebenen danach Gedanken? Nur etwa 20 % aller Bundesbürger machen von der Möglichkeit des Testaments Gebrauch. Und von diesem kleinen Prozentsatz ist noch ein nicht unerheblicher Teil der Verfügungen mangelbehaftet und deswegen unwirksam. Exakt dieser Punkt ist aber in der Regel der Nährboden für aufkeimende Streitigkeiten. Die Erben geraten in Streit darüber, was denn der Wille des Verstorbenen war - nur fragen kann ihn keiner mehr.

Die Erbschaft rechtzeitig regeln

Vielen ist es unangenehm, sich mit Themen, wie Krankheit, Tod und Sterblichkeit auseinanderzusetzen. Rechtliche Folge: Der Nachlass bleibt ungeregelt.

Diese Lethargie, die Aversion, sich mit einer unumstößlich irgendwann eintretenden Situation auseinander zu setzen zu müssen, ebnet häufig erst den Weg für erbitterte Streitigkeiten, die dann Familien erst auseinander brechen lassen.

Wer die Problematik der Regelungsbedürftigkeit erkannt hat und sich umfassend zum Thema informieren möchte, sollte sich dringend von einem auf diesem Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Fragen zur Erstellung eines Testaments, zur Anfertigung eines Erbvertrags oder zur vorweggenommenen Erbfolge sind nur einige der Themen, die im Rahmen eines derartigen Beratungsgespräches besprochen werden können und müssen. Interessierten stehe ich gerne mit Rat und Tat beiseite.

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge

Gibt es kein oder kein gültiges Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Einfach gesagt gilt der Grundsatz: Je näher man mit dem Erblasser verwandt ist, desto eher hat man geerbt. Sonderregelungen gibt es bei Ehegatten im Zusammenhang mit dem ehelichen Güterstand.

Im Erbrecht gibt es typische Fallen für Eheleute und Kinder/Eltern.

Vermeidbarer Fall 1: Berliner Testament

Bei den sogenannten „Berliner Testamenten“ setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder „profitieren“ vom Erbe erst nach dem Tod beider Elternteile. Für diese Art des Testaments entscheiden sich in der Regel Ehepartner, die unbedingt den Lebensstandard des Partners absichern wollen. Da durch diese Gestaltung allerdings zweimal vererbt wird, kann sich dahinter eine häufig teure Steuerfalle verstecken. Durch taktische Maßnahmen -etwa einen Nießbrauch- kann dieser Steuernachteil meist vermieden werden. Die konkrete Abwicklung ist häufig jedoch kompliziert und sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen (vgl. vertiefend: Was ist ein Berliner Testament?).

Vermeidbarer Fall 2: Die Immobilie in der Erbengemeinschaft

Immobilien stellen bei einer Mehrzahl von Erben ein typisches Problem dar. Bei Immobilien hat in einer Erbengemeinschaft jeder Erbe das Recht, sich -einfach gesagt- seinen Anteil auszahlen zu lassen. Eine Erbengemeinschaft ist grundsätzlich auf Auseinandersetzung gerichtet. Ist diese Auszahlung den anderen Erben nicht möglich, müssen sie unter Umständen die geerbte Immobilie sogar verkaufen. Das gilt sogar dann, wenn sie sie selbst nutzen.

In einem sorgsam formulierten Testament kann Derartiges vorbeugend geregelt werden. Doch: wer ist als juristischer Laie dazu in der Lage, Problemfelder zu antizipieren, von denen er noch nicht einmal weiß, dass es sie gibt? Nur ein erfahrener Rechtsanwalt kennt aus seiner jahrelangen Beratung und Vertretung die Geschichten, die das Leben hierzu schreiben kann und ist dazu in der Lage, die juristischen Lösungen gleich mit zu präsentieren. Aussagen, wie „daran hat Papi nicht gedacht“ sind die typische Reaktion. Wie auch, wenn er die lauernden Probleme nicht kennt.

Mit einem eindeutigen und auch wirksamen Testament kann in solchem Falle vorgebeugt und für Klarheit gesorgt werden.

Vermeidbarer Fall 3: Bankvollmacht / Erbschein

Immer wieder verweigern Banken den Erben Verfügungen oder die Auskunft über Bankvermögen mit dem Hinweis auf fehlende Bankvollmachten oder verlangen die Vorlage eines Erbscheines.

Häufig zu Unrecht. Nicht selten verwenden die Banken in ihren Vertragsbedingungen Klausen, die sie hierzu vermeintlich berechtigen. Eine derartige Klausel kann jedoch unwirksam sein, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 08.10.2013 (Aktenzeichen: XI ZR 401/12).

In einem Erbschein wird festgehalten, wer zu welcher Quote, also in welchem Ausmaß erbt. Je höher die vererbten Summen, desto höher sind die Kosten für den Erbschein. Nach der Entscheidung des BGH können Erben jedoch in vielen Fällen nicht dazu gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Vielmehr sei es nach den BGH-Richtern völlig ausreichend, wenn sich die Erben durch ein beglaubigtes Testament oder einen Erbvertrag ausweisen. Eine gesetzliche Verpflichtung, das Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, bestünde in diesen Fällen grundsätzlich nicht. Können jedoch weder ein Testament noch ein Erbschein vorgelegt werden, kann das anders sein.

Wer vorausdenkt und vorbeugt, kann auch die genauso unnötige, wie Nerv aufreibende Diskussion um die Bankvollmacht vermeiden. In der Regel bieten Banken hauseigene Vollmachtsformulare an, die dann auch anstandslos anerkennt werden. Voraussetzung ist natürlich, dass sie auch ausdrücklich über den Tod hinaus gelten.

Siehe vertiefend:

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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