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Familienrecht | 05.12.2014

Düsseldorfer Tabelle 2015

„Düsseldorfer Tabelle“ 2015 mit höherem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Ab dem 1.1.2015 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle 2015 enthält einige Änderungen.

Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht (hier ausführlich: Düsseldorfer Tabelle ab 1.12015). Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2015 (vgl. Wie hoch ist der Hartz IV-Regelsatz ab dem 01.01.2015?).

Der Kindesunterhalt kann zum 01.01.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.

Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüberSelbstbehalt bisherSelbstbehalt ab 2015
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig1.000 Euro1.080 Euro
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstäti800 Euro880 Euro
anderen volljährigen Kindern1.200 Euro1.300 Euro
Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes1.100 Euro1.200 Euro
Eltern1.600 Euro1.800 Euro

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt und die sogenannten Selbstbehalte festgelegt.

Düsseldorfer Tabelle 2015

Die ausführliche Düsseldorfer Tabelle ab dem 1.1.2015 finden Sie hier.

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