Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg befand, dass eine frühere Terminierung der Starts - sofern diese ein bestimmtes zeitliches Ausmaß erreiche und daher „erheblich“ sei - als ein spezieller Fall der Annullierung angesehen werden könne. Die Unannehmlichkeiten für die Passagierinnen und Passagiere könnten dann noch größer sein als bei einer Verspätung.
Generalanwalt: Bei Pauschalreisen begründet Vorverlegung um zwei Stunden Annullierung
Eine Vorverlegung von Flügen um mehrere Stunden könne den Fluggast möglicherweise dazu zwingen, „geplante Termine abzusagen, Jahresurlaub zu beantragen, um seinem Arbeitsplatz fernbleiben zu können, eine vorübergehende Unterkunft zu suchen oder Transportmittel zu organisieren“, hieß es. Und auch bei einer Vorverlegung um nur wenige Stunden sei nicht auszuschließen, dass ein Fluggast, der nicht über die neue Zeit informiert wurde, den Flug verpasse. Dies „dürfte eine der ärgerlichsten Situationen sein, die man sich als Fluggast vorstellen kann“.
Mit Blick auf Verbindungen, die Teil gebuchter Pauschalreisen sind, wurde Generalanwalt Priit Pikamäe etwas konkreter: Ein solcher Flug solle als annulliert gelten, wenn er um mindestens zwei Stunden vorverlegt worden sei.
Kein Recht auf Entschädigung bei rechtzeitiger Information durch Airline
Kein Recht auf Entschädigung haben Fluggäste jedoch, wenn die Airline sie frühzeitig über die Änderung informiert und Alternativen angeboten hat, wie Pikamäe deutlich machte. In Fällen, in denen die Vorverlegung als gestrichener Flug gelte, könne der vorverlegte Flug dann als Angebot einer anderweitigen Beförderung gelten. Hintergrund des Gutachtens sind mehrere Fälle vor deutschen und österreichischen Gerichten (Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20).
Einschätzung des Generalanwalts ist noch kein Urteil
Häufig folgen die EuGH-Richter den Schlussanträgen jedoch. Eine Entscheidung zu dem Thema dürfte in einigen Monaten fallen.