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Schulrecht | 23.06.2014

Flunker-Ferien und schummelfrei: Wenn Eltern eigenmächtig die Schulferien ihrer Kinder ausweiten, droht ein Ordnungsgeld bis zu 2.500 Euro

Zu Beginn und Ende der Schulferien macht sich bundesweit ein Phänomen breit, das als „Flunker-Ferien“ oder „schummelfrei“ bekannt ist. Eltern verlängern eigenmächtig die Ferien ihrer Kinder, meistens um ein günstiges Urlaubsschnäppchen wahrnehmen zu können oder um die Urlaubszeit der Eltern und Kinder besser unter einen Hut bringen zu können. Pünktlich zu Beginn der Sommerferien weist die ARAG auf die rechtlichen Folgen für das eigenmächtige Freinehmen hin.

Die besten Reiseschnäppchen, Sonderangebote zum Urlaub und die günstigsten Hotelzimmer haben oftmals einen großen Fehler: Sie fallen nicht in die Schulferienzeit. Um dennoch mit der Familie in den Urlaub fahren zu können, umgehen manche Eltern einfach die Ferienzeiten in den Bundesländern und lassen ihren Nachwuchs ein paar Tage vor oder eben nach Beginn der Schulferien „blaumachen“. Während eine Freistellung vom Unterricht in gravierenden Fällen, etwa dem Tod eines nahen Angehörigen oder dem 80. Geburtstag der Großmutter, durchaus von der Schule genehmigt wird, gilt dies für eine einfache „Urlaubsverlängerung“ nicht. Mit mehreren Stichproben an deutschen Flughäfen macht die Polizei auf das Phänomen „Flunker-Ferien“ derzeit aufmerksam.

Auch ehrliche Anfragen können zum Ziel führen

Wollen Eltern ihre Kinder also vom Unterricht befreien lassen, damit diese länger am Strand spielen können, müssen sie dies beantragen. Geht es um einen bis drei Tage, können meist die Klassenlehrer entscheiden. Würden die Kinder länger als drei Tage fehlen, muss die Schulleitung zustimmen. Wird dem Antrag der Eltern nicht stattgegeben, und die Kinder fehlen dennoch zu Beginn oder Ende der Ferien, handelt es sich um eine „Nichtwahrnehmung des Unterrichts“, die in manchen Fällen sanktioniert wird.

Eine eigenmächtige Verlängerung der Schulferien kann teuer werden

Das Ordnungsamt kann in solchen Situationen Strafgelder verhängen, die zwischen 500 und 2.500 Euro schwanken können. Meist ist die Höhe des Ordnungsgeldes von den Bestimmungen des Bundeslands abhängig. Bevor diese höchste Form der Strafe verhängt wird, stehen allerdings zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten.

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