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Mietrecht | 03.08.2018

Inkasso­dienst­leistung

Ist die Abtretung von Ansprüchen einer Mietpartei gemäß „Mietpreis­bremse“ an eine geschäfts­mäßig tätige Gesellschaft wirksam oder nicht?

Dieses Rechts­problem wird sehr kontrovers diskutiert und hat bisher zu unterschiedlichen Entscheidungen geführt

Die mit Miet­streitigkeiten befassten Zivil­gerichten haben vermehrt Rechts­streitigkeiten zu entscheiden (gehabt), in denen es darum geht, ob eine Gesellschaft berechtigt ist, sich von einer Mietpartei Ansprüche aus dem Miet­verhältnis (z.B. wegen überhöhter Miete aufgrund der Vorschriften über die Mietpreis­bremse) abtreten zu lassen und diese dann gegenüber der Vermieter­partei geltend zu machen.

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Die maßgebliche Gesellschaft (im Folgenden: Klägerin) ist in das Rechts­dienst­leistungs­register eingetragen und damit befugt, Inkasso­dienst­leistungen zu erbringen. Sie hat sich in einer Vielzahl von Fällen (vermutete) Ansprüche abtreten lassen und wendet sich dann vorgerichtlich an die Vermieter­seite. Soweit keine Einigung erzielt werden kann, verfolgt die Klägerin – dann regelmäßig durch zugelassene Rechtsan­wältinnen oder Rechts­anwälte vertreten – die Ansprüche vor Gericht weiter.

Unterschiedliche Rechtsauffassung der jeweils zuständigen Gerichte

Das jeweils zuständige Gericht muss beurteilen, ob die geschäfts­mäßig von der Klägerin erbrachten Tätigk­eiten sich noch im Rahmen der erlaubten Inkasso­tätigkeiten bewegen oder darüber hinaus eine unerlaubte Rechts­dienst­leistung darstellen und damit die Abtretung wirksam oder nichtig ist. Das Rechts­problem wird sehr kontrovers diskutiert, hat zu mehreren Berufungs­verfahren vor dem Landgericht Berlin und zu bisher unterschiedlichen Entscheidungen geführt:

LG hält Abtretung von Ansprüchen für wirksam

Land­gerichts Berlin hat am 20. Juni 2018 in einem Berufungs­urteil verkündet, indem es die Abtretung für wirksam gehalten hat. Inkasso­unternehmen übernähmen umfassend die Verantwortung, dafür, fremde Rechte oder Vermögens­interessen durch­zusetzen. Indem bei der Registrierung die zuständige Behörde prüfe, ob die dort tätigen Personen über ausreichendes Wissen verfügten, werde der Rechts­verkehr ausreichend geschützt. Die von der Klägerin erbrachten Tätigk­eiten bewegten sich innerhalb des von der Inkasso­erlaubnis gesetzten Rahmens, für die sie die besondere theoretische und praktische Sachkunde nachgewiesen habe. Soweit eine substanzielle Rechts­prüfung erforderlich sei, stehe dieser Umstand nicht entgegen, sondern sei der Grund dafür, dass die Inkasso­tätigkeit erst nach ent­sprechender Erlaubnis erfolgen dürfe.

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Auch AG Lichtenberg bejaht Wirksamkeit der Abtretungen

Das Amtsgericht Lichtenberg hat in einem Urteil vom 4. Januar 2018, die Auffassung vertreten, dass die Abtretungen wirksam seien. Die vorgerichtlichen Tätigk­eiten der Klägerin seien vom Umfang der Inkasso­befugnis gedeckt und stellten keine darüber hinaus­gehende Rechts­besorgung dar.

AG Tempelhof-Kreuzberg sieht Rechtsdienstleistungen nicht von Inkassotätigkeit gedeckt

Einige Abteilungen des Amts­gerichts Tempelhof-Kreuzberg, darunter die Abteilung 24 in einem Urteil vom 16. Januar 2018, sind dagegen der Auffassung, dass die Klägerin nicht erfolgreich klagen könne. Die Abtretungen seien nichtig, da jene Rechts­dienst­leistungen erbringe, die nicht von ihrer Inkasso­tätigkeit gedeckt seien. Denn die Klägerin beschränke sich nicht darauf, bereits entstandene, fällige Forderungen zu bewerten und für die Gläubiger­seite einzuziehen. Vielmehr müsse sie erst umfassend prüfen, ob ein solcher Anspruch überhaupt bestehe; zudem müsse auch erst eine Rüge gegenüber der Vermieter­seite ausgesprochen werden. Der Anspruch auf Rück­zahlung überhöhter Miete hänge aber auch von dieser Rüge ab. Sofern außer­gerichtlich keine Einigung mit der Vermieter­seite erzielt werden könne, beauftrage die Klägerin eine Vertrags­anwältin bzw. einen Vertrags­anwalt. Auch dies erfordere eine rechtliche Bewertung und gehe über die bei Inkasso­tätigkeiten erlaubten Tätigk­eiten hinaus.

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Urteilsverkündung in zwei Berufsverfahren demnächst anberaumt

Gegen das vorgenannte Urteil der Abteilung 24 ist Berufung eingelegt worden; die dafür zuständige Zivilkammer 66 des Land­gerichts Berlin hat einen Verkündungs­termin (zu dem die Parteien nicht erscheinen müssen) am 13. August 2018 um 14:00 Uhr in Saal 3807, Standort Litten­straße, anberaumt.

Land­gerichts Berlin hat in einem Berufungs­verfahren gegen ein Urteil der Abteilung 6 des Amts­gerichts Lichtenberg einen Verkündungs­termin am 28. August 2018, 12:00 Uhr, Saal 3123, Standort Litten­straße, anberaumt.

Rechtsanwaltskammer Berlin macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend

Es gibt ferner einen weiteren Rechts­streit, in dem sich die Klägerin auf der Beklagten­seite befindet. Die Rechts­anwalts­kammer Berlin hat gegen die Gesellschaft Klage erhoben und macht wettbewerbs­rechtliche Unter­lassungs­ansprüche geltend. Die Kammer ist der Auffassung, die Gesellschaft erbringe von ihrer Inkasso­erlaubnis nicht gedeckte Rechts­dienst­leistungen, indem sie außer­gerichtlich in klassischer Weise rechts­beratend tätig sei. Dies führe zu Wettbewerbs­nachteilen für die Mitglieder der Kammer, die zugelassenen Rechtsan­wältinnen und Rechts­anwälte. Die für diese Klage zuständige Zivilkammer 15 des Land­gerichts Berlin hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 16. Oktober 2018, 12:00 Uhr, Saal 2601, Standort Litten­straße, anberaumt.

Quelle: DAWR
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