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Arbeitsrecht | 05.05.2023

Urlaubs­gutschrift

Kein Recht auf mehr Urlaubstage wegen Covid-Quarantäne

Erholung auch während der Quarantäne möglich

(Europäischer Gerichtshof , Schlussanträge vom 04.05.2023, Az. C-206/22)

Wer seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen muss, hat nach einem Gutachten des Europäischen Gerichts­hofs (EuGH) keinen Anspruch darauf, die freien Tage nachholen zu dürfen.

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Zwar könne die Qualität des Urlaubs durch die Quarantäne erheblich gemindert werden, teilte der General­anwalt Priit Pikamäe in seinen Schluss­anträgen am Donnerstag in Luxemburg mit. Der Arbeitgeber müsse jedoch nur dafür sorgen, dass man seinen bezahlten Urlaub nehmen könne, um sich zu erholen. Es gebe kein Recht darauf, dass der Urlaub tatsächlich für Entspannung sorge. Die Richter am EuGH folgen der Einschätzung des General­anwalts oft, aber nicht immer. Mit einer Ent­scheidung ist in einigen Monaten zu rechnen.

Arbeitnehmer begehrte Urlaubsgutschrift

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Ein Beschäftigter einer Sparkasse wollte im Dezember 2020 Urlaub nehmen. Einen Tag vor Antritt musste er jedoch in Quarantäne, weil er am Arbeits­platz Kontakt mit einer corona-positiven Person hatte. Er fordert eine Gutschrift seiner Urlaubstage, das lehnte die Sparkasse aber ab.

EuGH-Generalanwalt verneint Anspruch

Der General­anwalt sah das ähnlich. Anders als bei Krankheit im Urlaub, wo man einen Anspruch darauf hat, die freien Tage nachholen zu können - blieben die Angestellten in der Quarantäne ja theoretisch arbeits­fähig und könnten sich erholen. Die Quarantäne wirke sich nur auf die Bedingungen aus, unter denen man seine Freizeit gestalten könne, zumal die Vorstellungen von Erholung sehr subjektiv seien.

Günstigere Regelungen aber zulässig

Allerdings könnten EU-Länder auch Regelungen treffen, die für Arbeit­nehmer günstiger seien. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektions­schutz­gesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantäne­zeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, gilt das aber bislang nicht rückwirkend.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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