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Strafprozessrecht | 10.03.2023

Vi­deo­auf­zeich­nung von Haupt­ver­hand­lun­gen

Präsidenten der Oberlandes­gerichte gegen Videos von Verhandlungen

Das Vorhaben gefährdet die Wahrheits­findung, die Gerechtigkeit und den Rechts­frieden

Im Koalitions­vertrag haben SPD, Grüne und FDP vereinbart, dass bei Straf­prozessen die Haupt­verhandlung künftig in Bild und Ton aufgezeichnet werden soll. Die Videos sollen zwar später gelöscht werden, dennoch haben unter anderem viele Richter große Bedenken.

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Mit seinen Plänen für eine Video­aufzeichnung von Haupt­verhandlungen im Straf­prozess hat Bundes­justiz­minister Marco Buschmann (FDP) viele Richter gegen sich aufgebracht. Das Vorhaben gefährde alle drei Maximen des Straf­prozesses: die Wahrheits­findung, die Gerechtigkeit und den Rechts­frieden, heißt es in einem aktuellen Beschluss der Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandes­gerichte, des Kammer­gerichts, des Bayerischen Obersten Landes­gerichts und des Bundes­gerichts­hofs.

Ziel des Gesetzentwurfs: Zuverlässige, objektive Dokumentation

Der von Buschmann im November vorgelegte Referenten­entwurf „für ein Gesetz zur digitalen Dokumentation der straf­gericht­lichen Haupt­verhandlung“ sieht vor, die Haupt­verhandlung künftig in Bild und Ton aufzuzeichnen und die Ton­aufzeichnung mittels Trans­kriptions­software in ein Text­dokument umzuwandeln. In dem Entwurf heißt es, bislang stehe den Verfahrens­beteiligten „keine objektive, zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Haupt­verhandlung zur Verfügung“. Sie müssten als Gedächtnis­stütze eigene Notizen anfertigen. „Das hat zur Folge, dass sich die Verfahrens­beteiligten nicht immer vollumfänglich auf das Geschehen in der Haupt­verhandlung konzentrieren können.“ Auch könnten Meinungs­verschiedenheiten entstehen, da die Mit­schriften nicht erschöpfend sein könnten und subjektiv geprägt seien.

Richterschaft befürchtet Einschüchterungseffekt und Beeinflussung von Zeugen

In ihrer Stellung­nahme, die der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, weisen die Richter auf mögliche Schwierig­keiten bei der Vernehmung von Opfern als Zeugen hin. Sie warnen: „Opferzeugen werden bei der ohnehin schon als zermürbend empfundenen Vernehmungs­situation durch eine Aufzeichnung in dem Wissen um eine jeder­zeitige Verbreitungs­möglichkeit zusätzlich belastet“. Die Gefahr einer miss­bräuchlichen Veröffentlichung in sozialen Netzwerken berge das Risiko einer Retraumatisierung der Betroffenen. Auch Angeklagte könne das Wissen um eine Aufzeichnung und die damit einhergehende Möglichkeit einer unbefugten Verbreitung „einschüchtern“.

Sollte ein Transkript der Aufnahme während der laufenden Haupt­verhandlung bei einem noch nicht vernommenen Zeugen landen, könnte dies zudem dessen Aussage­verhalten beeinflussen. Auch seien die technischen Anforderungen nicht hinreichend geklärt. „Die Präsidentinnen und Präsidenten lehnen den Gesetz­entwurf in der vorgelegten Form daher geschlossen ab“, heißt es in dem Beschluss.

Buschmann wäre gut beraten, „die einhellig und mit großer Vehemenz vorgetragenen Bedenken aufzunehmen und das Vorhaben grundlegend zu überdenken“, sagte der Bundes­geschäfts­führer des Deutschen Richter­bundes, Sven Rebehn. Der Entwurf zeuge von einer mangelnden Sensibilität für die Persönlich­keitsrechte der Verfahrens­beteiligten.

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Anwaltschaft unterstützt den Gesetzentwurf

Unterstützt wird Buschmanns Vorhaben dagegen vom Deutschen Anwalt­verein (DAV). Er hatte Ende Januar erklärt: „Der Prozess der Wahrheits­findung würde nicht nur transparenter, sondern auch für das Gericht einfacher, da etwa die Über­einstimmung von Zeugen­aussagen leichter über­prüfb­ar wären.“ Dass sich deutsche Richter noch handschriftliche Notizen machten, wirke „aus der Zeit gefallen“.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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