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Strafrecht | 22.12.2022

Änderungen im Sanktionen­recht

Regierung will kürzere Haft bei nicht bezahlter Geldstrafe

Änderungen im Sanktionen­recht beschlossen

Soll das Fahren ohne gültigen Fahrschein eine Straftat bleiben oder nicht? Die Frage erregt die Gemüter. Mit der Antwort will sich der Bundes­justiz­minister 2023 befassen. Jetzt hat die Regierung erst einmal einige andere Änderungen im Sanktionen­recht beschlossen.

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Wer eine Geldstrafe nicht zahlen kann oder will, soll dafür künftig nicht mehr so lange ins Gefängnis müssen wie bisher. Einen entsprechenden Gesetz­entwurf hat das Bundes­kabinett verabschiedet. Er sieht vor, dass ein Tag Ersatz­freiheits­strafe künftig nicht mehr einem, sondern zwei sogenannten Tages­sätzen entsprechen soll. Die Zeit hinter Gittern würde dadurch also halbiert. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich grund­sätzlich am Einkommen des Beschuldigten.

Mit der Frage, ob das Schwarz­fahren künftig womöglich keine Straftat mehr sein soll, sondern nur noch eine Ordnungs­widrigkeit, beschäftigt sich dieser Entwurf zur Über­arbeitung des Sanktionen­rechts nicht. Laut Bundes­justiz­minister Marco Buschmann (FDP) soll die Möglichkeit einer solchen Reform im kommenden Jahr geprüft werden.

Katalog bei Strafzumessung zu berücksichtigender Gründe wird erweitert

Der Entwurf, dem der Bundestag noch zustimmen muss, sieht auch vor, dass der Katalog der Gründe, die bei der Straf­zumes­sung zu berücksichtigen sind, erweitert werden soll. Der entsprechende Paragraf des Straf­gesetz­buches, in dem bereits „rassistische, fremden­feindliche, antisemitische oder sonstige menschen­verachtende“ Motive aufgezählt werden, soll um „geschlechts­spezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung“ gerichtete Beweg­gründe ergänzt werden. Damit hätten etwa Männer, die Gewalt gegen Frauen ausüben, weil sie glauben, sie dürften über das Leben der Frau bestimmen, höhere Strafen zu erwarten als bisher. Die Anpassung soll auch für Taten gelten, die sich etwa gegen die trans- oder inter­geschlechtliche Identität von Menschen richten.

Strengere Voraussetzungen für Unterbringung in Erziehungsanstalt

Strenger gefasst werden sollen die Voraus­setzungen für die Unter­bringung in einer Entziehungs­anstalt. Ziel der geplanten Änderung ist hier, die Kapazitäten auf Suchtkranke zu konzentrieren, die tatsächlich der Behandlung bedürfen. Um keine falschen Anreize für Beschuldigte zu setzen, die eigene Drogensucht aus taktischen Gründen zu betonen, soll die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung auch für Straf­fällige in solchen Kliniken grund­sätzlich erst nach zwei Drittel der Strafzeit möglich sein, aktuell ist das schon zur Hälfte der Strafzeit möglich. „In den letzten Jahren hat die Zahl der Menschen drastisch zugenommen, die nach einer straf­gericht­lichen Verurteilung in einer Entziehungs­anstalt untergebracht sind“, sagte Buschmann. Viele Kliniken seien überlastet.

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Auswirkungen der Änderungen bei Ersatzfreiheitsstrafe sollen überprüft werden

In der internen Abstimmung waren noch kleinere Änderungen an dem von Buschmann vorgelegten Entwurf vorgenommen worden. Nicht erst nach fünf Jahren, sondern bereits nach drei Jahren soll jetzt geschaut werden, wie sich die Zahl derjenigen, die eine Ersatz­freiheits­strafe absitzen, in Relation zur Anzahl der Geldstrafen entwickelt hat. Außerdem soll geschaut werden, wie sich der neue Umrechnungs­maßstab auf die Zahlungs­bereitschaft der Beschuldigten auswirkt.

Zweckgebundene Übermittlung personenbezogener Daten geplant

Erlaubt werden soll künftig eine Zweck­gebundene Übermi­ttlung personen­bezogener Daten an private Träger der Straf­fälligen­hilfe. Deren Sozial­arbeiter können Verurteilten dann Möglichkeiten aufzeigen, „die Geldstrafe in Raten­zahlungen zu tilgen oder durch gemeinnützige Arbeit abzuleisten, um so die Voll­streckung einer Ersatz­freiheits­strafe abzuwenden“. Darauf, dass dieser Passus eingefügt wird, hatten die Justizminister der Länder gedrungen.

DAV: Weitreichendere Reform gewünscht

Der Deutsche Anwalt­verein (DAV) hätte sich eine noch Weit­reichendere Reform des Sanktionen­rechts gewünscht. Er will, dass Schwarz­fahren nicht mehr als Straftat, sondern nur noch als Ordnungs­widrigkeit, gilt. Ersatz­freiheits­strafen sollten abgeschafft „oder zumindest auf Zahlungs­unwillige beschränkt werden“.

Der Deutsche Richterbund sprach sich dafür aus, den Straftat­bestand der Beförderungs­erschleichung auf einen „straf­würdigen Kern“ zu beschränken. „Das Fahren mit öffentlichen Verkehrs­mitteln ohne Fahrschein sollte nur noch strafbar sein, wenn die Betroffenen Zugangs­barrieren überwinden oder Zugangs­kontrollen umgehen“, sagte Bundes­geschäfts­führer Sven Rebehn. Wer in einen Bus oder eine Straßen­bahn einsteige, ohne eine Form der Täuschung zu begehen oder einen technischen Schutz gegen Schwarz­fahrten zu umgehen, sollte nicht mehr mit Strafe bedroht werden. Für diese Fälle seien die zivilrechtlichen Ersatz­ansprüche der Verkehrs­unternehmen, wie das erhöhte Beförderungse­ntgelt, ausreichend.

In erster Linie seien die Verkehrs­betriebe selbst gefordert, Schwarz­fahrten durch wirksame technische Zugangs­beschränkungen und häufigere Kontrollen effektiver vorzubeugen. Rebehn rechnete vor: „Würde der Straftat­bestand wie vorgeschlagen beschränkt, würden im Ergebnis auch die Gefängnisse entlastet, weil circa ein Viertel aller Ersatz­freiheits­strafen auf Schwarz­fahrten zurückgeht.“

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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