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Anwaltliches Berufsrecht | 14.07.2015

Werbung?

Schluss mit Anonymität im Gerichtssaal: Rechtsanwalt will seinen Namen auf die Robe sticken lassen

Anwalt kämpft für mehr Transparenz - aber die ist unerwünscht

Treten Rechtsanwälte vor Gericht auf, so tragen sie bisher lange schwarze Roben, die völlig werbefrei sind. Was für eine Verschwendung dachte sich ein Rechtsanwalt aus Köln. Er möchte für sich und seine Kanzlei Werbung machen und die Rückseite seiner Robe mit seinem Namen und seiner Internetadresse besticken. Gleichzeitig will er auch für mehr Transparenz im Gerichtssaal sorgen, denn viele Zuhörer wüssten oft nicht, wer eigentlich da vorn auftritt.

mit Namen bedruckte Robe von Rechtsanwalt Dr. RiemerQuelle: Rechtsanwalt Dr. Riemer

Betreten Fußballspieler das Spielfeld, dann laufen sie auch immer Werbung. Die Spieler von Bayern München tragen z.B. das Logo eines bekannten Telefondienstleisters auf ihrem Trikot. Und natürlich steht auf dem Trikot eines jeden Fußballspielers auch der Name des Spielers und der Vereinsname.

Ganz anders ist es derzeit noch bei Rechtsanwälten. Betreten Rechtsanwälte den Gerichtssaal, so tragen sie lange schwarze Roben, die völlig werbefrei sind. Nicht einmal den „Spieler“ also Anwalt erkennt man. Viele Zuhörer bei einer öffentlichen Gerichtsverhandlung wissen dann auch gar nicht, wer eigentlich da vorn als Anwalt auftritt.

Schluss mit anonymer schwarzer Robe

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer aus Köln hat dieses Dilemma nun erkannt. Er möchte seine Anwaltsrobe mit Werbung bedrucken bzw. besticken lassen. Natürlich ist ihm klar, dass er mit dieser Aktion einen Aufschrei in der deutschen Anwaltschaft provozieren kann.

So will er auch nicht sogleich mit dem Coca-Cola Schriftzug auf der Robe in den Gerichtssaal einziehen. Er möchte zunächst einmal ganz dezent im Schulterbereich in weißen Lettern den Namen des Rechtsanwalts auf die Robe sticken lassen.

Dies diene auch einer besseren „Kennzeichnung, so dass die Öffentlichkeit erfährt, wer dort auftritt“, schreibt Riemer in einem bisher unveröffentlicht gebliebenen NJW-Artikel.

„Wer heute vor den Richter tritt oder auf der Bühne des Gerichtssaals einem Rechts- oder Staatsanwalt begegnet, entdeckt nirgends etwa ein Namensschild, um die betreffende Person identifizier- und ansprechbar zu machen“, kritisiert Riemer. In anderen Berufsgruppen, z.B. den Ärzten sei man da schon weiter. Arztkittel in Krankenhäusern sind schon weithin mit dem Namen des Arztes bedruckt. Auch bei öffentlichen Veranstaltungen, Seminaren oder Podiumsdiskussionen gehören Namensschilder seit langem selbstredend dazu.

Richter und Staatsanwälte mit Namensschildern?

Riemer will aber nicht nur seine eigene Robe mit einem Namenschriftzug versehen. Er stellt sich in seinem bisher unveröffentlichten NJW-Artikel auch die Frage, ob es nicht der Rechtspflege zuträglich wäre, wenn auch die Anonymität von Richtern und Staatsanwälten aufgehoben würde.

Anfrage bei der Kölner Anwaltskammer

Der Kölner Anwalt wollte seine Idee aber dann doch nicht einfach so umsetzen. Er hielt es für ratsam zunächst bei der Rechtsanwaltskammer Köln anzufragen, ob es berufsrechtlich zulässig wäre, die Anwaltsrobe mit seinem Namenszug zu und der Internetadresse zu besticken und diese Robe vor Gericht zu tragen.

Konkret fragte er an, ob er den Text „KANZLEI DR. RIEMER www.dr-riemer.de“ als Druck in weißen Buchstaben auf der Rückseite der Robe tragen dürfe. Der Druck bzw. die Bestickung sollte natürlich auch standesgemäß aussehen. So erbat Riemer von der Anwaltskammer auch Hinweise zur Bestickung. Müsse die Bestickung mit weißem Zwirn vorgenommen werden?

Schließlich wies Riemer auch darauf hin, dass die Beschriftung so groß sein müsse, dass man die Buchstaben in einer Entfernung von ca. acht Metern auch noch lesen könne.

Kölner Anwaltskammer: Unzulässige Werbung

Es folgte, was für Insider absehbar war. Die Kölner Anwaltskammer lehnte die Idee Riemers ab. Derartige Bestickungen verstießen als unzulässige Werbung gegen § 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA teilte die Anwaltskammer dem Juristen in einem einfachen Schreiben im Oktober 2014 mit. Ein Bescheid bzw. eine Entscheidung über die Fragen Riemers durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln erging zunächst nicht.

Klage vor dem Anwaltsgerichtshof

Riemer klagte sodann vor dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen darauf, dass die Anwaltskammer das vor ihr geführte Verfahren betreffend der Zulässigkeit der äußerlichen Bestickung der Anwaltsrobe zwecks namentlicher Kennzeichnung mit Anwaltsnamen und Kanzlei-Internetadresse offiziell abschließend bescheide.

Daraufhin wurde die Anwaltskammer Köln mit Schreiben vom 26.05.2015 konkreter. Sie wies Riemer belehrend darauf hin, dass das Tragen der von ihm nach seinem Muster gestalteten Anwaltsrobe mit dem Aufdruck auf der Rückseite „DR. RIEMER www.dr-riemer.de“ nicht mit anwaltlichem Berufsrecht vereinbar und daher von ihm zukünftig zu unterlassen sei. Es läge ein Verstoß gegen § 43b BRAO vor, weil es sich um ein werbliches Auftreten nach außen handele, das dazu diene, in den Gerichtssälen bewusst für Zuhörer und andere auf sich aufmerksam zu machen. Diese Werbung sei als unsachlich anzusehen, weil ein Gerichtssaal der falsche Ort für Werbung insgesamt sei. Außerdem läge ein Verstoß gegen § 20 BORA vor, da von der üblichen Berufstracht eindeutig mit werblichem Charakter abgewichen werden sollte.

Riemer klagt vor dem Anwaltsgerichtshof gegen den Bescheid der Anwaltskammer

Nachdem nun die Kölner Anwaltskammer Riemer hinsichtlich seiner Anfrage förmlich beschieden hatte, änderte dieser mit Einwilligung der Anwaltskammer seine Klage von der „Untätigkeitsklage“ hin zur „Anfechtungsklage“. Riemer klagte nunmehr vor dem Anwaltsgerichtshof auf Aufhebung des Bescheids vom 26.05.2015.

Seiner Meinung nach sei der belehrende Hinweis der Anwaltskammer rechtswidrig. Es läge ein Verstoß gegen seine von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, seine von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, seine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit und gegen die von Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit vor.

Die nach seinem Muster gestaltete Robe diene nicht der konkreten Werbung für ihn als Rechtsanwalt, sondern der Kennzeichnung seiner Person, wenn er darin vor Gericht auftrete. Soweit man in diesem Zusammenhang von Werbung sprechen könne, so erfolge diese in sachlicher Form.

Gerichtsverhandlung ist kein Begräbnis

Es sei nicht einzusehen, dass Werbung in einem Gerichtssaal per se untersagt sein solle. Schließlich handele es sich bei einer Gerichtsverhandlung auch nicht um ein Begräbnis, argumentiert Riemer.

Auch ein Strafverteidiger, der ein flammendes Plädoyer halte, werbe zugleich für sich. So wenig wie es „vegetarisches Fleisch“ gäbe, gäbe es keine aufmerksamkeits-losgelöste Werbung.

mit Namen bedruckte Robe von Rechtsanwalt Dr. RiemerQuelle: Rechtsanwalt Dr. Riemer

Sofern eine Robe schwarz zu sein habe, so würde die Robe ihre schwarze Farbe durch eine Bestickung, die maximal 1 bis 2 % ihrer Oberfläche einnehme, nicht verlieren. Was ein Rechtsanwalt in einer Zeitung, auf sein Auto oder Tasse drucken dürfe, müsste er auch als namentliche Kennzeichnung auf seine Robe drucken dürfen.

Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs

Die Argumente Riemers überzeugten den Anwaltsgerichtshof nicht. Die Anfechtungsklage sei unbegründet. Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Köln vom 26.05.2015 sei nicht rechtswidrig.

Die Rechtsanwaltskammer habe zu Recht das Tragen der bedruckten Robe als berufsrechtlich unzulässig angesehen. Das Tragen einer solcherart gestalteten Robe vor Gericht verstoße gegen § 20 BORA.

Über den Sinn des Robetragens

Der Sinn des Robetragens durch Anwälte bestehe darin, dass diese im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herausgehoben werden und ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege sichtbar gemacht werde, führte der Anwaltsgerichtshof aus. Im Tragen der Robe liege auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess. Die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum werde gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, in der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann.

Robe muss frei von werbenden Zusätzen sein

Aus dem Zweck des Robetragens folge sogleich und unmittelbar, dass die Robe des Anwalts frei zu sein habe von werbenden Zusätzen, stellte der Anwaltsgerichtshof fest. Da das Tragen der schwarzen Robe aus den Gründen der Rationalität, Sachlichkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit bei der Rechtsanwendung erfolgt und in der Organstellung des Rechtsanwalts verankert sei, komme es für den Grundsatz der Werbefreiheit auf den von dem Kläger herangezogenen Grundsatz der sachlichen Werbung (§ 43b BRAO i.V.m. § 6 Abs. 1 BORA) nicht an. Jede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe sei nach Sinn und Zweck des Robetragens ausgeschlossen - auch die sachliche.

Die vom Kläger beabsichtigte Bestickung stelle Werbung dar. Da Werbung jedes Verhalten sei, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen, für den geworben werde, in Anspruch zu nehmen, verstehe es sich von selbst, dass aus einem aus acht Metern Entfernung lesbaren Text auf dem Rücken einer Anwaltsrobe unter Nennung des Namens des sie tragenden Rechtsanwalts und seiner Internetadresse ein werbender Charakter zukomme.

Berufung

Riemer wird sich mit der ablehnenden Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht abfinden. Er will Berufung einlegen. Diese wird dann vor dem Bundesgerichtshof verhandelt.

Siehe auch:

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