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Kaufrecht und Vertragsrecht | 04.01.2017

VW-Abgas­skandal

Sensations­urteil im VW-Abgasskandal: Händler erstmals zur Nach­lieferung aus aktueller Serien­produktion verurteilt ohne Nutzungs­entschädigung

Urteil ist ein Meilenstein in der Rechtsprechung zum VW Abgas­skandal

Erstmals hat ein Gericht (Landgericht Regensburg, Urteil vom 04.01.2016, 7 O 967/16, nicht rechts­kräftig) im VW Skandal in einem von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer geführten Klage­verfahren einen Händler zur Nach­lieferung eines Neuwagens aus der aktuellen Serien­produktion mit Euro- 6-Norm verurteilt. Der Kläger hat im Gegenzug seinen vom Abgas­skandal betroffenen Seat Alhambra zurück zu geben und zwar ohne eine Nutzungs­entschädigung bezahlen zu müssen.

Händler lehnte Nachlieferung eines Fahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion ab

Der Kläger erwarb im März 2015 von einem Seat Händler einen Seat Alhambra 2,0 TDI. Nach Aufdeckung des VW Abgas­skandal musste der Kläger feststellen, dass in seinem Fahrzeug der Motor EA 189 verbaut ist und das Fahrzeug die Manipulations­software enthält. Er machte deshalb aus dem Kaufvertrag die Nach­lieferung eines neuen, aus der aktuellen Serien­produktion stammenden PKW (Nachfolge­modell) geltend. Er hat sich bewusst gegen den Rücktritt vom Kaufvertrag entschieden. Dies lehnte der Händler außerg­erichtlich ab, weshalb Klage erhoben wurde.

Das Landgericht Regensburg hat den Händler wie folgt verurteilt:

„Die Beklagten­partei wird verurteilt, der Kläger­partei ein mangel­freies fabrikneues typen­gleiches Ersatz­fahrzeug aus der Serien­produktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie das Fahrzeug Seat Alhambra, FIN: XXX, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rück­übereignung des mangelhaften Fahrzeugs Seat Alhambra, FIN: XXX, nachzuliefern.“

Der besondere Clou an diesem Urteil ist, dass der Kläger das manipulierte Fahrzeug im Tausch gegen das neue Modell zurückg­eben muss, jedoch keine Nutzungs­entschädigung zu zahlen hat. Für den Kläger bedeutet dies, dass er das Fahrzeug seit dem 15.05.2015kostenlos gefahren ist.

Das Landgericht Regensburg führt zu der Nutzungsentschädigung aus:

„Nutzungs­ersatz nach §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB schuldet der Kläger nicht, weil es sich bei dem streit­gegen­ständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchs­güterkauf nach § 474 Abs. 1 BGB handelt. Auf solche Verträge ist § 439 Abs. 4 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder heraus­zugeben sind noch deren Wert zu ersetzen ist (§ 474 Abs. 5 S. 1 BGB).“

Zunächst hält das Landgericht Regensburg fest, dass das manipulierte Fahrzeug mangelhaft ist. Ein Käufer eines solchen Fahrzeugs muss nicht erwarten, dass in dem Fahrzeug eine Software verbaut ist, die den Schadstoff­ausstoß auf dem Rollen­prüfstand optimiert.

Anschließend stellt das Gericht fest:

„Der Mangel des Fahrzeugs gibt dem Kläger gem. § 437 Nr. 1 BGB das Recht Nacherfüllung zu verlangen, wobei er grund­sätzlich frei wählen kann, ob er die Beseitigung des Mangels oder - wie hier - die Lieferung einer mangel­freien Sache verlangt.“

Der Kläger kann also frei wählen, ob er nachbessern lässt (Teilnahme an dem Rückruf) oder die Neulieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serien­produktion verlangt, ohne eine Nutzungs­entschädigung bezahlen zu müssen. Nach Ansicht des Land­gerichts Regensburg liegt keine sogenannte Unmöglichk­eit für den Händler vor, weil nach den eigenen AGB des Händlers (es handelt sich um Standard AGB, die der gesamte VW Konzern verwendet) der Käufer eines Fahrzeugs weitgehende Konstruktion- oder Form­änderungen ohnehin bei der Lieferung hinnehmen müsste und dies umgekehrt auch für den Verkäufer gelten muss. Die Nach­lieferung eines Fahrzeugs aus der Folge­produktion sei daher möglich, auch wenn das neue Modell eine andere Motor­leistung oder sonstige technische Ver­besserung aufweist.

Nachbesserung im Vergleich zur Nachlieferung für den Kläger erheblich nachteilhafter

Der Händler konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Nach­besserung erheblich kosten­günstiger sei als die Lieferung eines neuen Fahrzeuges. Vor allem sei die Nach­besserung im Vergleich zur Nach­lieferung für den Kläger erheblich nachteil­hafter. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass derzeit noch ungewiss ist, ob das angebotene Software­update nachteilige Folgen haben wird. Zum anderen besteht Unsicherheit darin, ob der Wieder­verkaufs­wert des betroffenen Fahrzeugs beeinträchtigt ist. Der ungewisse Ausgang der Nach­besserung führt nach Ansicht des Land­gerichts Regensburg dazu, dass die Nach­besserung in der Form der Teilnahme an dem Rückruf wesentlich nachteil­hafter ist als die Nach­lieferung eines neuen Fahrzeugs. Außerdem drohe bei einer mangelhaften Nach­besserung eine Verjährung der Gewährl­eistungsr­echte.

Das Landgericht Regensburg führt dazu aus:

„Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass bei mangel­hafter Nach­besserung nach einer weit verbreiteten Meinung die Verjährung der Gewährl­eistungsr­echte nur dann von neuem beginnt, wenn aus den Umständen anzunehmen ist, dass der Verkäufer den Mangel anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; vgl. auch Palandt/Weidenkaff, BGB, 2016, § 438 Rn. 16a). Das macht die Beklagte ausdrücklich nicht, sondern betont, dass sie das Update nur im Wege der Kulanz zur Verfügung stellt. Dadurch wird das Risiko des Scheiterns der Nach­besserung insofern auf den Käufer verlagert, als dieser seinen Anspruch auf Nach­besserung des Software-Updates möglicherw­eise im Klagewege durchsetzen muss, und er riskiert, dass seinem dahin gehenden Anspruch der Verjährungs­einwand entgegen gehalten wird.“

Soweit ersichtlich, ist dies bundesweit das erste Urteil eines Gerichts, welches einen Händler zur Nachlieferung eines Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion verurteilt, ohne dass der Geschädigte eine Nutzungsentschädigung bezahlen muss.

Siehe auch:

Quelle: Dr. Stoll & Sauer/DAWR/ab
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