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Arbeitsrecht und Strafrecht | 20.02.2023

Betriebs­räte-Bezahlung

„Skandal­urteil“ als Reform­anstoß? - BGH-Spruch zu VW-Betriebs­räten

Konsequenzen über den Fall hinaus möglich

Wenn ein Personal­chef das Gehalt eines Betriebs­rats festlegt, kann das eine potenziell heikle Ent­scheidung sein. Manche Kritiker wittern gar „erkaufte“ Treue, aber die Regeln selbst sind oft unklar. Das BGH-Urteil im Fall VW könnte auf die ganze Wirtschaft ausstrahlen.

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Die vom Bundes­gerichts­hof (BGH) gekippten Frei­sprüche für vier frühere VW-Personal­manager zwingen den Konzern voraussichtlich zum Umbau seiner Betriebs­räte-Bezahlung - und haben möglicher­weise Folgen weit über den Fall hinaus. „Die Volkswagen AG hat die Begründung des Urteils zur Kenntnis genommen“, hieß es am Freitag aus Wolfsburg. „Das Unternehmen wird die Feststellungen zum Maßstab der Betriebs­rats­vergütung berücksichtigen.“

Konsequenzen über den Fall hinaus möglich

Zuvor hatte der BGH die Details zu seiner Ent­scheidung von Anfang Januar veröffentlicht. Demnach dürfen „hypothetische“ Annahmen über die Karriere­entwicklung eines Betriebs­rats­mitglieds allein kein Maßstab für dessen Bezahlung sein. Im Kern ist bei der Gehalts­einstufung nur der Vergleich mit Kolleginnen und Kollegen zulässig, die zu Beginn der Arbeit in der Belegschafts­vertretung ähnliche Tätigk­eiten und Positionen innehaben. Der Richter­spruch könnte Konsequenzen auch für die Vergütung von Betriebs­räten in vielen anderen deutschen Unternehmen haben. Denn die Interpretation des höchsten Straf­gerichts gerät bei diesem Punkt unter anderem in Konflikt zu mehreren früheren Urteilen von Arbeits­gerichten. Außerdem gelten Bestimmungen des maßgeblichen Betriebs­verfassungs­gesetzes unter etlichen Juristen als schwammig.

LG sprach Angeklagte vom Vorwurf der Untreue frei

Im konkreten Fall war es um die Frage gegangen, ob VW-Verantwortliche zwischen 2011 und 2016 unangemessen üppige Gehälter und Boni für leitende Belegschafts­vertreter genehmigt hatten. Ex-Betriebs­rats­chef Bernd Osterloh etwa kam in manchen Jahren auf über 700.000 Euro. Das schon arbeits­rechtlich komplizierte Thema hatte 2021 zu einem aufsehenerregenden Straf­prozess am Landgericht Braunschweig geführt. Die Staats­anwaltschaft erhob Anklage wegen Untreue, weil überzogene Vergütungen Gewinne geschmälert und so auch Ertrags­steuern gedrückt hätten. Das Landgericht konnte keine vor­sätzliche Pflicht­verletzung erkennen und sprach die Männer frei - was der BGH jedoch kassierte.

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VW warnt vor weitreichenden Folgen für Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands

Wenn Berufswege auch in Richtung management­Ã¤hnlicher Aufgaben keine Grundlage zur Gehalts­einstufung mehr sein dürfen, dann müssten nicht nur gut verdienende Betriebs­räte mit Abstrichen rechnen, verlautete von Insidern. Die tarif­gebundene Vergütung müsste wohl ebenso teils umgebaut werden. Und das würde auch anderswo Unsicher­heiten auslösen. „Diese Ent­scheidung kann weitreichende Auswirkungen auf die betrieb­liche Mit­bestimmung in der Bundes­republik und damit auf die Wettbewerbs­fähigkeit des gesamten Wirtschafts­standorts Deutschland haben“, glaubt Volkswagen. Man erhoffe sich „eine rasche Herstellung von Rechts­sicherheit, Planbarkeit und Verlässlichkeit für alle“.

Mitarbeitervertretung: „Frontalangriff auf die Mitbestimmung“

Aus dem Konzern­umfeld hieß es, eine höhere zwei­stellige Zahl von Betriebs­rats­mitgliedern der VW AG sei von der engen Auslegung des BGH betroffen - und zwar über alle Gehalts­stufen hinweg. Um Änderungen komme man wohl nicht herum. Eine Arbeits­gruppe hatte sich bereits auf die Begründung eingestellt und Gespräche mit den Betriebs­räten geführt. Die Mitarbeiter­vertretung selbst sprach von einem „Skandal­urteil, das einem bundesweiten Frontal­angriff auf die Mit­bestimmung gleichkommt“. Der BGH wische mit seiner Lesart „eine jahrelange höchst­richterliche Praxis des Bundes­arbeits­gerichts beiseite. In der Folge ist damit nun arbeits­rechtlich erlaubt, was parallel straf­rechtlich verboten ist. Selbstverständlich werden sich betroffene Betriebs­rats­mitglieder mit allen juristischen Mitteln gegen dieses BGH-Urteil zur Wehr setzen.“ Das Unternehmen wies darauf hin, dass vor Arbeits­gerichten Klagen zur Vergütung anhängig sind - damit wird die Lage noch un­Ã¼bersichtlicher.

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Gewerkschaften: Gesetzgeber ist gefragt

Darf die reine Aussicht auf höhere Aufgaben ein Faktor dabei sein, wie viel Betriebs­räte verdienen? Zwar dürfen sie nach Aufnahme ihrer „ehren­amtlichen“ Rolle gegenüber anderen Kollegen weder benachteiligt noch begünstigt werden. Der BGH fordert aber einen strengen Maßstab: „Dieser verbietet es, auf die hypothetische Gehalts­entwicklung des Betriebs­rats bei einer Sonder­karriere abzustellen. Vergleichbar ist nur, wer im Zeitpunkt der Amts­Ã¼bernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigk­eiten ausgeführt hat und dafür in gleicher Weise wie der Betriebsrat fachlich und persönlich qualifiziert war.“ Hinter den Kulissen rauchen nun die Köpfe. Bei Gewerkschaftern stößt die Sichtweise der Richter bereits auf offenes Unverständnis. „Die Verunsicherung ist durch das Urteil nicht kleiner geworden“, so der DGB. „Der Gesetzgeber ist jetzt gefragt, diesen Zustand schnell abzustellen.“ Die IG Metall befürchtet eine Vertiefung des „Spalts zwischen der arbeits­rechtlichen Bewertung einer angemessenen Betriebs­rats­vergütung und einer abweichenden strafrecht­lichen“.

IG Metall sieht dringenden Handlungsbedarf

Ein zentrales Problem auch jenseits von Volkswagen: Das Betriebs­verfassungs­gesetz, welches im Prinzip die Bezahlung von Belegschafts­vertretern regelt, stammt aus den 1970er Jahren. Ihm zufolge ist eine Abschätzung nötig, auf welchem Karriere­niveau eine Person heute stünde, wenn sie eine vergleichbare Management-Position einnähme. Oft fehlen indes klare Vorgaben zu den Vergleichs­gruppen. Reform­anläufe blieben bisher stecken. Die IG Metall sieht dringenden Handlungs­bedarf. „Die Ampel-Regierung muss jetzt klipp und klar gesetzlich feststellen: Die Qualifikation und Erfahrung, die die ausgeübte Tätigkeit verlangt, und die dabei übernommene Verantwortung sind der richtige Maßstab für die Bezahlung von Betriebs­räten“, fordert sie - „so wie bei allen anderen Beschäftigten­gruppen auch“.

LG muss Vorsatz unter Berücksichtigung der Boni prüfen

Ob sich die Brauns­chweiger Strafkammer, die den Fall zurück­bekommt, von derlei Appellen beeinflussen lässt? Die Bundes­richter gaben ihren Kollegen in Nieder­sachsen unabhängig von der eigentlichen Sachfrage schon einen recht unverblümten Hinweis darauf, dass sie auch die Einschätzung der fehlenden vorsätzlichen Pflicht­verletzung gründlich geprüft sehen wollen. So seien Boni „vollständig außer Betracht gelassen“ worden, obwohl gerade diese die Einkommen auf teils hohe sechs­stellige Jahres­summen hätten steigen lassen. „Diese für Arbeit­nehmer außergewöhnlichen Zahlungen können ein gewichtiges Indiz für den Vorsatz sein.“

Quelle: dpa/DAWR/ab
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