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Steuerrecht | 18.01.2023

Solidaritätsz­uschlag

Soli endet womöglich vor dem Bundes­verfassungs­gericht

Solidaritätsz­uschlag wird seit Ende 2019 nur noch für Besser­verdienende fällig

Den Solidaritätsz­uschlag zahlen nach wie vor Millionen Steuer­zahler, obwohl dessen Daseins­begründung Ende 2019 entfallen ist. Ist die ungeliebte Abgabe damit verfassungs­widrig geworden? Ein neuer Fall für Karlsruhe ist in Sicht.

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Über ein Ende des Solidaritäts­zuschlags wird womöglich das Bundes­verfassungs­gericht entscheiden müssen. Die Ent­scheidung, ob eine Klage gegen die mittlerweile nur noch von Besser­verdienenden bezahlte Abgabe dem höchsten deutschen Gericht in Karlsruhe vorgelegt wird, will der Bundes­finanz­hof in München am 30. Januar verkünden. Das sagte BFH-Präsident Hans-Josef Thesling am Dienstag zum Abschluss der mündlichen Verhandlung. Eine Tendenz ließ der IX. Senat jedoch nicht erkennen.

Ehepaar klagt gegen Solidaritätszuschlag

Kläger sind Eheleute aus dem unter­fränkischen Aschaffenburg, die mit Unterstützung des Bunds der Steuer­zahler den ungeliebten Zuschlag zu Fall bringen wollen. Sie argumentieren, dass der Solidaritätsz­uschlag mittlerweile in doppelter Hinsicht verfassungs­widrig sei.

Zum einen ist der ursprüng­liche Zweck entfallen: Die Abgabe diente zur Finanzierung des Ende 2019 aus­gelaufenen Solidar­pakts II, mit dem der Aufbau der Infra­struktur in Ost­deutschland finanziert werden sollte. Den Klägern geht es offen­sichtlich weniger ums Geld als ums Prinzip: In der ersten Instanz vor dem Finanz­gericht Nürnberg hatten sie zwar verloren, doch setzte das Finanzamt Aschaffenburg die Voraus­zahlung für den Solidaritätsz­uschlag auf viertel­jährlich 19 Euro herunter.

Anwalt: Solidaritätszuschlag ist zweckgebundene Ergänzungsabgabe

Rechtlich betrachtet ist der Solidaritätsz­uschlag keine gewöhnliche Steuer, sondern eine „Ergänzungs­abgabe“, wie der Steuer­rechtler Roman Seer als Vertreter der beiden Kläger erläuterte. Ergänzungs­abgaben seien „Zweck­steuern“ - entfalle der Zweck, müsste demnach auch die dazugehörige Abgabe entfallen, argumentierte der Leiter des Instituts für Steuerrecht an der Universität Bochum. Diese Sichtweise haben in den vergangenen Jahren auch andere Steuer­rechtler vertreten. Eine Sonder­finanzierung der neuen Länder gebe es seit Ende 2019 nicht mehr, sagte Seer. „Bund und Länder waren sich einig, dass es keinen Solidarpakt III geben soll.“

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Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz?

Darüber hinaus werfen die Kläger und ihre Anwälte dem Bund einen Verstoß gegen den Gleichheits­grundsatz des Grund­gesetzes vor, weil nur noch eine kleine Minderheit der Steuer­zahler die Abgabe zahlen muss, die große Mehrheit jedoch nicht.

Im Gesetz zur Rück­führung des Solidaritäts­ausgleichs aus dem Jahr 2019 beschloss die damalige Koalition, dass nur noch Besser­verdiener - die oberen zehn Prozent der Einkommen - den Zuschlag zahlen müssen. Die übrigen neunzig Prozent der Steuer­zahlerinnen und Steuer­zahler sollen ausgenommen bleiben. Nach Worten Seers zahlen derzeit noch etwa 2,5 Millionen Menschen den Solidaritätsz­uschlag. „Es ist in Wirklichkeit eine zusätzliche Einkommen­steuer“, sagte der Rechts­professor dazu. Diese kleine Gruppe zahlt sehr viel: Die Einnahmen des Bundes beliefen sich laut BFH auf zuletzt noch 11 Milliarden Euro, lediglich acht Milliarden weniger als vor der Gesetzes­Ã¤nderung, als noch alle Steuer­zahler den Soli entrichten mussten.

Ist der Soli zweckentfremdet?

Der Bund der Steuer­zahler warf der Ampel-Koalition vor, den Solidaritätsz­uschlag gänzlich zweckent­fremdet zu haben: „Der Solidaritätsz­uschlag ist mittlerweile durch die Hintertür eine Reichen­steuer geworden“, sagte Präsident Reiner Holznagel nach der Verhandlung. Mittlerweile hat sich auch die Position des Bundes­finanz­ministeriums geändert. Feder­führung bei der Bei­behaltung des Solidaritäts­zuschlags hatte bis Herbst 2021 der damalige Bundes­finanz­minister und heutige Bundes­kanzler Olaf Scholz (SPD). Noch in Scholz' Amtszeit als Minister war das Finanz­ministerium dem Rechts­streit beigetreten. Das bedeutet, dass zunächst auch das Ministerium die Klage als unbegründet zurück­weisen wollte.

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BFH-Präsident: Lindner für Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Unter dem jetzigen Ressortchef Christian Lindner (FDP) hat das Finanz­ministerium seine Beteiligung an dem Verfahren jedoch zurückgezogen, wie BFH-Präsident Thesling sagte. Daraus lässt sich ablesen, dass Lindner nichts dagegen hätte, wenn der Solidaritätsz­uschlag schließlich höchstrichterlich gekippt werden sollte. Ob Lindner das mit Scholz abgesprochen hat oder die unter seinem Amts­vorgänger geltende Linie auf eigene Initiative änderte, spielte bei der Verhandlung keine Rolle. Lindner würde den Solidaritätsz­uschlag ohnehin gern abschaffen, wie er Anfang des Jahres gesagt hatte.

Grüne wollen die Reichsten in jedem Fall weiter besteuern

Die Koalitions­partner von den Grünen wollen die oberen zehn Prozent weiter besteuern, auch wenn der Solidaritätsz­uschlag fallen sollte: „In einer Zeit, in der viele Menschen mit wenig Geld harte Einschnitte im Alltag in Kauf nehmen müssen, in der wir gemeinsam viele Krisen zu bewältigen haben, wäre es absurd, die Reichsten des Landes um deutlich über zehn Milliarden Euro jährlich zu entlasten“, sagte Vize­fraktions­chef Andreas Audetsch.

Senat hat keine Fragen

Der IX. BFH-Senat hat sich offen­sichtlich bereits eine Meinung gebildet, deutete jedoch in keiner Hinsicht an, wie seine Ent­scheidung ausfallen könnte. Anders als bei mündlichen Verhandlungen üblich, stellten die Richter weder an die Kläger noch an das beklagte Finanzamt Aschaffenburg auch nur eine einzige Frage.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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