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Arbeitsrecht und EU-Recht | 07.07.2022

Tarif­einheits­gesetz

Tarif­einheit - Europäischer Gerichtshof für Menschen­rechte weist Gewerkschafts­klagen ab

Kein Ver­stoß gegen die Grund­rech­te auf Ver­samm­lungs- und Ver­ei­ni­gungs­frei­heit aus der Kon­ven­ti­on zum Schut­ze der Men­schen­rech­te und Grund­frei­hei­ten

Der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte in Straßburg hat die Klage von mehreren Gewerkschaften gegen das deutsche Tarif­einheits­gesetz abgewiesen.

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Das Gesetz sieht vor, dass in einem Unternehmen mit zwei Gewerkschaften nur der Tarif­vertrag der mitglieder­stärkeren Arbeit­nehmer­vertretung angewendet wird. „Ein Betrieb - ein Tarif­vertrag“ wird dieser Grundsatz genannt. Kleinere Gewerkschaften wie die Ärzte­vertretung Marburger Bund und die Lokführer­gewerkschaft GdL fürchteten eine Schwächung ihrer Position und beklagten einen Verstoß gegen das Recht, sich in Gewerkschaften zusammen­zuschließen.

Kein Ver­stoß gegen Menschenrechtskonvention

Das hat jedoch nach dem Bundes­verfassungs­gericht nun auch der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR) zurück­gewiesen. Ein Verstoß gegen die Menschen­rechts­konvention sei nicht ersichtlich, da den kleineren Gewerkschaften noch andere Rechte blieben, wie zum Beispiel Tarif­verhandlungen oder Streiks, teilten die Richter mit.

GDL-Chef reagiert mit einer Kampfansage

GDL-Chef Claus Weselsky reagierte auf das Urteil mit einer Kampfansage. Man werde bei der Deutschen Bahn verstärkt um Mitglieder werben. „Wenn nur der Tarif­vertrag der stärksten Gewerk­schaft gilt, dann müssen wir eben die stärkste Fraktion im Betrieb sein.“ Am Ende werde sich zeigen, welche Gewerk­schaft dauerhaft in den Eisen­bahn­verkehrs­betrieben existiere.

Auch der Marburger Bund kritisierte das Urteil

„Die Annahme des EGMR, durch das Tarif­einheits­gesetz könne „Frieden und Solidarität in einem Betrieb“ sicher­gestellt werden, hält der Realität nicht stand.“ Das Gegenteil sei der Fall, teilte die Vereinigung mit.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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