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Internetrecht | 16.12.2013

Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft erklärt sich zur Abmahnung von Rechtsverletzungen durch Streaming

Nachdem die bisherigen Abmahnungen der Regensburger Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft ein beispielloses Echo in den Medien ausgelöst haben und viele Internetnutzer sehr verunsichert sind, erklären sich jetzt Urmann + Collegen (U+C). Die Kanzlei weist auch darauf hin, dass sie keine Abmahnungen per E-Mail verschickt.

Die Kanzlei U+C Rechtsanwälte Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt in zahlreichen Fällen The Archive AG im Bereich des Urheberrechts. Die Kanzlei hat im Namen von The Archive AG Inhaber von Anschlüssen angeschrieben, über welche das Streaming von Filmwerken nachgewiesen worden sei, an denen The Archive AG die Rechte besitzt.

Mehrere Beschlüsse des Landgerichts Köln

Der Identifizierung der einzelnen Anschlussinhaber seien jeweils vom Landgericht Köln erlassene Beschlüsse vorausgegangen, in denen der Deutschen Telekom gestattet worden sei, gem. § 3 Nr. 30 TKG Auskunft über die Namen und Anschrift der Internetnutzer zu erteilen, die im Hinblick auf eine Rechtsverletzung ermittelt worden seien. Laut der Kanzlei Urmann + Collegen habe das Landgericht Köln eine Vielzahl Beschlüsse dieser Art erlassen.

Anträge von U+C machten deutlich, dass es sich nicht um Tauschbörsen handelte

Entgegen verschiedener Mitteilungen in der Presse sei laut U+C aus den Anträgen klar ersichtlich, dass es sich bei den Rechtsverletzungen nicht um ein Anbieten in Tauschbörsen handelt. Die Begehung der Rechtsverletzungen über die ermittelten Internetanschlüsse sei glaubhaft gemacht worden unter Bezugnahme auf ein Gutachten der Kanzlei Diehl und Partner, welches das Funktionieren der eingesetzten Ermittlungssoftware bestätige und die rechtliche Unbedenklichkeit des Verfahrens zur Erfassung der IP-Adressen bekräftige. Die Beschreibung der Funktionsweise und der weiteren technischen Vorgänge in den Anträgen von Rechtsanwalt Sebastian sei diesem Gutachten entlehnt, erklären Urmann + Collegen.

Verletzung des urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts (§ 16 Abs. 1 UrhG)

Die Abmahnungen seien laut U+C wegen Verletzung des urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts (§ 16 Abs. 1 UrhG) auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen zur Unzulässigkeit des Streaming aus offensichtlich illegalen Quellen erfolgt. Das Landgericht Köln sei in den Verfahren, in denen die Auskunftserteilung gestattet wurde, dieser rechtlichen Wertung gefolgt, erklärt U+C.

Urmann + Collegen verschicken keine Abmahnungen per E-Mail

Die Kanzlei U + C verschicke keine Abmahnungen per E-Mail. Die Kanzlei warnt dringend davor, den Anhang einer E-Mail zu öffnen, die vortäuscht, eine Abmahnung von U + C zu sein. Es handele sich dabei um einen schädigendes Verhalten Dritter, gegen die U + C bereits rechtliche Schritte eingeleitet habe.

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