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Mietrecht | 25.05.2023

Auskunfts­anspruch

Verjährt Auskunfts­anspruch zu Miethöhe? - Zwischen­lösung in Sicht

Bisher lief die Frist drei Jahre nach Abschluss des Miet­vertrags ab

Wer wissen will, ob er zu viel Miete bezahlt, ist auf Informationen des Vermieters angewiesen. Dumm nur, wenn drei Jahre nach Einzug schon die Frist für den Auskunfts­anspruch abgelaufen war. Künftig haben Mieter möglicher­weise mehr Zeit - aber nicht unbegrenzt.

Mieter haben das Recht zu erfahren, wie sich die Höhe ihrer Miete berechnet - ob und ab wann dieser Anspruch auf Auskunft verjähren kann, steht derzeit beim Bundes­gerichts­hof (BGH) auf dem Prüfstand. Nach erster Einschätzung durch den zuständigen Senat schien sich eine salomonische Lösung abzuzeichnen: Demnach würde ein Anspruch auf Auskunft zwar durchaus verjähren - allerdings nicht wie bisher drei Jahre nach Beginn des Miet­verhältnisses.

Richter sprach von einem „verhaltenen Anspruch“

Sondern erst drei Jahre ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mieter eine solche Auskunft erstmals verlangt. Der Vorsitzende Richter sprach dabei von einem „verhaltenen Anspruch“. Ein Urteil soll am 12. Juli verkündet werden. Bisher lief die Frist drei Jahre nach Abschluss des Miet­vertrags ab. Wem danach erst Zweifel an der Höhe der verlangten Miete kamen, der konnte zwar trotzdem klagen, aber hatte keinen Anspruch mehr auf dafür eventuell entscheidende Auskünfte.

Verstöße gegen Mietpreisbremse geltend gemacht

Konkret geht es um vier gleich­zeitig verhandelte Fälle von Berliner Mietern, für die stellvertretend der Rechts­dienst­leister Conny GmbH (früher Weniger­miete.de) klagt. Er macht Verstöße gegen die Mietpreis­bremse geltend. „Es kann nicht sein, dass dieser Auskunfts­anspruch selbst­ständig verjährt, bevor der Zahlungs­anspruch geltend gemacht ist oder selbst verjährt“, sagte Rechtsanwältin Christina Heber, die für Conny die Mieter in den Vorinstanzen vertreten hatte.

Vermieter lehnten relevante Auskunft ab

Die beklagten Vermieter hatten sich geweigert, die aus Sicht der Kläger zu viel entrichtete Miete zurück­zuzahlen. Sie hatten es unter anderem aber auch abgelehnt, bestimmte Angaben zu den Wohnungen zu machen und sich dabei auf die jeweils verstrichene Verjährungs­frist berufen. Informationen zu Modernisierung, Baujahr oder auch der vom Vormieter gezahlten Miete sind aber für die Einschätzung wichtig, ob die vereinbarte Miete zu hoch ist. Außerdem können Mieter so besser einschätzen, ob sich eine Klage lohnt oder nicht.

Vorinstanzen urteilten zugunsten der Mieter

In drei Fällen hatten die Vorinstanzen zugunsten der Mieter geurteilt. Der Vermieter sei durch eine Verjährung nicht vor einer Inanspruch­nahme auf Rück­zahlung geschützt, hatten die zuständigen Kammern des Land­gerichts Berlin argumentiert. Schließlich sei die Auskunft eine Voraussetzung dafür, Ansprüche durch­zusetzen. Eine Verjährung trage nicht zum Rechts­frieden bei.

Urteil mit großer Tragweite

Nach Angaben von Heber geht es in allen vier Verfahren um gegebenenfalls zu viel gezahlte Miete für 6 bis 48 Monate und dabei um zu viel gezahlte Beträge von 155 bis 300 Euro monatlich. Darüber hinaus würde eine gesenkte Miethöhe auch künftig für die betroffenen Mieter gelten - zwei wohnen noch in der jeweiligen Wohnung. Ein Urteil könnte aus Sicht von Conny große Tragweite haben für Mieter mit älteren Miet­verträgen.

Wohnungen liegen in besonders begehrten Vierteln

Die Landes­regierungen können seit Juni 2015 „Gebiete mit angespannten Wohnungs­märkten“ ausweisen. Auch die Berliner Wohnungen in den vier BGH-Verfahren liegen in solch besonders begehrten Vierteln. Dort gilt dann etwa, dass Vermieter beim Einzug neuer Mieter höchstens zehn Prozent auf die örtliche Vergleichs­miete drauf­schlagen dürfen. Es gibt aber Ausnahmen: Zum Beispiel für neue oder modernisierte Wohnungen oder wenn schon der bisherige Mieter mehr gezahlt hat.

Quelle: dpa/DAWR/ab
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