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Schadensersatzrecht | 09.05.2023

Diesel­skandal

Viele offene Fragen - BGH will Weichen im Diesel­skandal stellen

BGH sucht Antworten auf grundsätzliche Fragen der Haftung von Autobauern für unzulässige Abschalt­einrichtungen

Großer Schaden­ersatz, kleiner Schaden­ersatz - der „Diesel-Senat“ des BGH sucht Antworten auf grundsätzliche Fragen der Haftung von Autobauern für unzulässige Abschalt­einrichtungen. Der Ausgang ist offen. Am 26. Juni soll Klarheit herrschen.

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Autokäufer, die wegen mutmaßlich illegaler Abschalt­einrichtungen in ihren Autos gegen Autobauer vorgehen, können nun wohl eher mit Schaden­ersatz rechnen - die Voraus­setzungen dafür müssen aber noch abgeklärt werden. Der Bundes­gerichts­hof (BGH) in Karlsruhe diskutierte am Montag stundenlang darüber, ob Klägern eine komplette Rück­abwicklung des Vertrags zusteht oder doch zumindest eine Art „kleiner Schaden­ersatz“. Dieser Haltung schien der „Dieselsenat“ zuzuneigen.

Käufer würden ihre Fahrzeuge dann behalten beziehungs­weise könnten sie nicht gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurück­geben. Vielmehr bekämen sie dann den sogenannten Minderwert ersetzt: Also die Differenz zwischen einem funktions­fähigen Auto ohne eine möglicher­weise unzulässige Abschalt­einrichtung und dem unwissentlich tatsächlich erhaltenen Auto mit der Abschalt­einrichtung.

EuGH-Urteil mitzuberücksichtigen

Der Senat muss ein Urteil des Europäischen Gerichts­hofes (EuGH) vom März auf deutsches Recht umlegen: Die Luxemburger hatten im März die Hürden für Schaden­ersatz deutlich abgesenkt und entschieden, dass auch fahrlässiges Handeln der Autobauer ausreichend sein kann für einen Anspruch auf Schaden­ersatz. Nach bisheriger BGH-Linie bestand ein solcher Anspruch nur dann, wenn der Hersteller gegenüber den Behörden und den Kunden beim Schadstoff­ausstoß bewusst getrickst hatten - so wie VW dies mit dem Skandal­motor EA189 getan hatte.

Drei Musterfälle: Mercedes, Audi und VW

Verhandelt wurden drei Muster­fälle zu Fahrzeugen von Mercedes, Audi und VW. Alle drei Urteile sollen am 26. Juni verkündet werden. In allen Autos sind Abschalt­einrichtungen verbaut, die Abgaswerte verändern. Etwa im VW-Fall ein sogenanntes Thermo­fenster, das im Motor EA288 die Verbrennung je nach Außent­emperatur drosselt oder sogar ganz herunter­fährt. Bei Mercedes geht es um ein Auto, in dem neben einem Thermo­fenster auch eine Kühlmittel-Soll­temperatur-Regelung verbaut ist. Hier führt die verzögerte Erwärmung des Motoröls zu einem geringeren Schadstoff­ausstoß.

Das dritte Auto ist ein Audi mit einem leistungsstarken Motor (EA896Gen2BiT), zu dem es ebenfalls noch kein BGH-Urteil gibt. Hier hatte das Kraftfahrzeug­bundesamt (KBA) eine Abschalt­einrichtung moniert und ein Software-Update angeordnet, noch bevor der Kläger das Auto kaufte. Darüber war in der Öffentlichkeit per Presse­mitteilung seitens des KBA informiert worden. Der Senat deutete an, dass der Käufer in diesem speziellen Fall hätte wissen müssen, dass sein Auto bereits von einem Rückruf betroffen sein und davon der Anspruch auf Schaden­ersatz beeinträchtigt oder gar entfallen könnte.

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Autohersteller verweisen auf Typ-Genehmigung und bezweifeln „echten“ Schaden

Thermo­fenster sind in Millionen Diesel-Fahrzeugen verbaut, mit jeweils unterschiedlicher Temperatur­bandbreite. Welche der Thermo­fenster tatsächlich unzulässig sind, muss wahrscheinlich in vielen Fällen noch einzeln betrachtet und geklärt werden. Ver­schiedenste Auto­hersteller sind nun im Fokus des BGH, bei denen die Abgas­reinigung wegen verschiedenster Funktionalitäten ebenfalls nicht durchgängig gleich gut arbeitet. Schon länger klagen auch hier viele Autokäufer auf Schaden­ersatz. Tausende Verfahren waren auf Eis gelegt worden, um das EuGH-Urteil abzuwarten.

Die Anwälte der Auto­hersteller argumentierten am Montag damit, dass es - wie im Fall von VW etwa - eine uneingeschränkte Typ-Genehmigung durch das KBA gegeben habe und sich die Hersteller darauf verlassen hatten. Ob das aber Schaden­ersatz­ansprüche aushebelt - der Senat ließ daran Zweifel erkennen. Außerdem machten die Anwälte der Autobauer geltend, dass den Käufern nicht unbedingt ein „echter“ Schaden entstanden sei: Das Auto habe ja funktioniert.

Weiterhin viele offene Fragen

Viele Fragen sind nun weiter offen: Welche Formen der Abgas­technik sind überhaupt unzulässig? Ist dem Käufer durch deren Einsatz ein Schaden entstanden? Und wenn ja: Was für ein Schaden­ersatz wäre hier angemessen?

Schon im VW-Abgas­skandal war es so, dass Betroffene zwar berechtigt waren, den Kauf rückabzuwickeln. Auf den Preis des Autos mussten sie sich aber dessen Nutzung anrechnen lassen - wer viel gefahren ist, bekommt wenig oder gar nichts mehr. Dafür ist das Auto weg, ein neues unter Umständen teuer. Zu klagen war also nicht für jeden attraktiv. Die meisten Gerichts­verfahren endeten deshalb mit einem Vergleich.

Die Einschätzungen aus Karlsruhe werden dringend erwartet, denn wegen der unklaren Rechtslage liegen bundesweit seit Monaten massenhaft Diesel-Verfahren auf Eis. Vermutlich um möglichst viele Konstellationen abdecken zu können, hatte die Vorsitzende Richterin Eva Menges und ihr Senat die drei sehr unterschiedlichen Fälle ausgewählt.

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Quelle: dpa/DAWR/ab
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