Wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mitteilte, hatte das Ehepaar argumentiert, dass Über-80-Jährige dem höchsten Risiko ausgesetzt seien. Es sei aus daher rechtswidrig, dass in Essen - wie in ganz NRW - zunächst alle Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeheime geimpft würden; inklusive derjenigen, die noch nicht 80 sind.
Keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Pflegeheimbewohner
Das Verwaltungsgericht (Az. 20 L 1812/20) entschied, dass die Antragsteller auf die Öffnung des Impfzentrums und die Freischaltung der Telefonnummer für die Terminvergabe warten müssen. Es sei keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, dass die Pflegeheime als erste dran sind.
Schutzbedürfnis in Pflegeheimen überwiegt
Das Schutzbedürfnis sei dort ungleich höher. Dies entspreche den Erkenntnissen und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Die Über-80-jährigen, die noch in häuslicher Umgebung wohnten, seien deutlich weniger Kontakten ausgesetzt als Heimbewohner.