Für die Dauer des Ausfalls können Mieter ihre Miete mindern. Die Höhe hängt unter anderem vom Stockwerk ab, in dem der Mieter wohnt.
Vermieterin lehnte Instandsetzung des Aufzugs ab
In dem verhandelten Fall war der Aufzug in einem Mehrfamilienhaus über einen längeren Zeitraum ausgefallen. Die Mieterin einer Wohnung im 3. Stock minderte ihre Miete und verlangte die Instandsetzung des Aufzugs. Die Vermieterin lehnte die Instandsetzung ab und begründete das mit einer ohnehin geplanten Modernisierung. In diesem Zusammenhang solle auch der Aufzug ausgetauscht werden, daher sei eine Reparatur unwirtschaftlich.
AG: Anspruch auf Reparatur besteht
Vor Gericht konnte diese Argumentation nicht überzeugen. Die Nutzung des Fahrstuhls gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, so das Gericht. Der Vermieter habe ihn rund um die Uhr in Betrieb zu halten. Der Verweis auf geplante Modernisierungsarbeiten helfe hier nicht, denn es gebe keinen Zeitplan für die Arbeiten.
Mietminderung gerechtfertigt
Der Ausfall sei ein Mangel, der eine Mietminderung rechtfertige, befanden die Richter. Das tägliche Hinaufsteigen der Treppen bis in den 3. Stock über mehrere Monate sei für die Klägerin beschwerlich und beeinträchtige sie nicht nur geringfügig im Gebrauch der Mietsache. Eine Minderung in Höhe von 10 Prozent sei angemessen.