Die Adoption eines volljährigen Kindes kann auch gegen den Willen der biologischen Mutter möglich sein. Allein das Argument, dass sie später einmal hilfsbedürftig werden könnte, reicht nicht aus. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Az.: 13 UF 11/17).
Kein Kontakt zur Mutter
In dem verhandelten Fall zog das Mädchen zwei Jahre, nachdem ihr Vater erneut geheiratet hatte, in den Haushalt der neuen Familie. Von ihrer leiblichen Mutter hatte sie sich nach der Trennung der Eltern zunehmend emotional distanziert und schließlich den Kontakt abgebrochen.
Streit um Adoption
Mit der zweiten Frau ihres Vaters entwickelte sie ein sehr enges Verhältnis, so dass diese die inzwischen Volljährige adoptieren wollte. Die leibliche Mutter war damit jedoch nicht einverstanden. Unter anderem argumentierte sie, dass für den Fall einer Hilfsbedürftigkeit keine Rechtsgrundlage mehr für familiären Beistand bestünde.
OLG stimmte der Adoption zu
Es habe sich in der persönlichen Anhörung davon überzeugt, dass zwischen beiden seit vielen Jahren ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe. Die Richter waren der Ansicht, dass die Interessen der leiblichen Mutter nicht überwogen.
Keine Untersagung der Adoption aufgrund Gefahr eines Bedürftigwerdens
Die Adoption dürfe nicht allein aufgrund einer nur möglichen, jedoch in keiner Weise konkreten Gefahr eines Bedürftigwerdens untersagt werden.