Werbung
Die Partei wollte, dass es unterlassen wird, sie als Verdachtsfall einzuordnen und Mitglieder nachrichtendienstlich zu beobachten. Damit war sie Ende August beim Berliner Verwaltungsgericht gescheitert - und blieb nun auch in der nächsthöheren Instanz ohne Erfolg.
Einstufung als Verdachtsfall nicht ausreichend begründet
Die AfD habe nicht ausreichend darlegen können, dass sie als extremistischer Verdachtsfall eingestuft werde, begründete das OVG seine Entscheidung. Sie stütze sich „im Kern schlicht auf eine Mutmaßung“. Entsprechende Presseberichte, „die sich auf (scheinbar) valide, aber nicht verifizierbare Quellen beriefen“, seien nicht dem Land zuzurechnen und von diesem nicht zu verantworten. Das Land Berlin sei nicht zu einer Bestätigung oder einem Dementi der Berichterstattung verpflichtet.
Nachrichtendienstliche Beobachtung nicht dargelegt
Ebenso wenig war aus Sicht der Richter dargelegt, dass der Landesverband nachrichtendienstlich beobachtet wird. Die „bloße Spekulation“ über die Möglichkeit einer nachrichtendienstlichen Beobachtung verleihe ihr keinen Unterlassungsanspruch, entschieden die Richter.
Einen Erfolg verbuchte die Berliner AfD allerdings
Nach dem OVG-Beschluss muss die Senatsinnenverwaltung eine Pressemitteilung dazu veröffentlichen, dass in dem Verfassungsschutzbericht 2020 Angaben zum formal aufgelösten „Flügel“-Netzwerk in der Partei gelöscht worden sind. Dies hatte der Landesverband im August vor dem Verwaltungsgericht erreicht. „Wir werden nun - so wie es der Beschluss vorsieht - dazu eine Pressemitteilung versenden“, kündigte ein Sprecher der Innenverwaltung an.
Werbung