Jobcenter lehnt Kostenübernahme ab und verweist auf Zuständigkeit des Sozialamtes
Im zugrunde liegenden Fall war es zwischen der 18-jährigen Auszubildenden und ihrer Mutter war wiederholt zu heftigen Streitigkeiten gekommen - bis hin zu gewalttätigen Auseinandersetzung und einem Polizeieinsatz. Die junge Frau kam mehrfach vorübergehend bei einer Freundin oder in einer Jugendhilfeeinrichtung unter. Die Situation zu Hause war wiederholt eskaliert. Die Jugendhilfe des Sozialamtes empfahl deshalb schnellstmöglichen einen Umzug in eine eigene Wohnung. Das Jobcenter lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Sozialamt als Träger der Jugendhilfe zuständig sei.
Jobcenter muss Kosten aufgrund der Dringlichkeit der Situation zunächst für sechs Monate übernehmen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass das Jobcenter die Kosten für die Unterkunft zunächst für sechs Monate bezahlen muss. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass das Sozialamt diese Grundsicherungsleistung übernehmen müsse. Aufgrund der Dringlichkeit und der eskalierten Zerrüttung der Verhältnisse sei aber Eile geboten. Auch wenn das Jobcenter die eigene Zuständigkeit ablehne, dürfe der Streit der beteiligten Ämter nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Die Behörden könnten hinterher immer noch unter sich die Zuständigkeit klären.