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Der Junge hatte schon erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beantragt, das Land NRW solle verpflichtet werden, ihn zum kommenden Schuljahr 2021/2022 vorläufig in eine städtische katholische Bekenntnisgrundschule aufzunehmen. Das OVG bekräftigte nun, der in der Landesverfassung eingeräumte Vorrang von bekenntnisangehörigen Kindern beim Zugang zu öffentlichen Bekenntnisschulen sei mit dem Grundgesetz vereinbar.
Bevorzugung von bekenntnisangehörigen Schülern ist gerechtfertigt
Einen Gleichbehandlungsanspruch habe der Junge in diesem Fall nicht. Die Bevorzugung von bekenntnisangehörigen Schülern sei gerechtfertigt bei der Aufnahme in eine öffentliche Bekenntnisschule, so wie im konkreten Fall der katholischen Grundschule.
Geschwisterkindregelung greift nicht
In der Begründung aus Münster hieß es weiter, es bestehe kein Verstoß gegen das grundgesetzliche Verbot einer Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauung. Ein OVG-Sprecher ergänzte, der Vorrang sei ebenso gegeben im Falle anderer religiöser Bekenntnisse, also etwa bei Aufnahme evangelischer Schüler in eine evangelische Schule. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.