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Schulrecht und Verwaltungsrecht | 05.08.2021

Schulwahl

An katholischer Schule haben katholische Kinder Vorrang

Aufnahme­anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Landes­verfassung

(Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 03.08.2021, Az. 19 B 1095/21)

Bei der Aufnahme in eine katholische Grundschule haben katholische Kinder Vorrang. Das stellte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungs­gericht in Münster erneut klar und wies die Beschwerde eines konfessions­losen Jungen aus Datteln zurück.

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Der Junge hatte schon erfolglos vor dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen beantragt, das Land NRW solle verpflichtet werden, ihn zum kommenden Schuljahr 2021/2022 vorläufig in eine städtische katholische Bekenntnis­grundschule aufzunehmen. Das OVG bekräftigte nun, der in der Landes­verfassung eingeräumte Vorrang von bekenntnis­angehörigen Kindern beim Zugang zu öffentlichen Bekenntnis­schulen sei mit dem Grundgesetz vereinbar.

Bevorzugung von bekenntnisangehörigen Schülern ist gerechtfertigt

Einen Gleich­behandlungs­anspruch habe der Junge in diesem Fall nicht. Die Bevorzugung von bekenntnis­angehörigen Schülern sei gerechtfertigt bei der Aufnahme in eine öffentliche Bekenntnis­schule, so wie im konkreten Fall der katholischen Grundschule.

Geschwisterkindregelung greift nicht

In der Begründung aus Münster hieß es weiter, es bestehe kein Verstoß gegen das grund­gesetzliche Verbot einer Benachteiligung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauung. Ein OVG-Sprecher ergänzte, der Vorrang sei ebenso gegeben im Falle anderer religiöser Bekenntnisse, also etwa bei Aufnahme evangelischer Schüler in eine evangelische Schule. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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