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Verunglücken Arbeitnehmer auf dem Weg zum Job, gilt das in der Regel als Arbeitsunfall - und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch wird der Arbeitsweg unterbrochen, kann die Sache anders aussehen. Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (AZ: L 6 U 61/20).
Unfall bei anbringen einer Frostschutz-Matte
Im konkreten Fall hatte die Arbeitnehmerin ihr Auto auf einem Parkplatz wenige hundert Meter entfernt von ihrer Arbeitsstelle abgestellt, um den Weg zu Fuß fortzusetzen. Vorher ging sie jedoch um das Auto herum, um die Abdeckmatte an der Frontscheibe ihres Wagens anzubringen. Dabei knickte sie um und brach sich das Sprunggelenk. Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Keine Verrichtung im Vorbeigehen
Zu Recht, entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos würde allein der Vorbereitung einer späteren Fahrt dienen. Es habe sich auch nicht um eine für den Versicherungsschutz unschädliche private Verrichtung „im Vorbeigehen“ gehandelt, da das Abdecken der Scheibe eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung erfordere. Daher läge eine deutliche Unterbrechung des Arbeitsweges aus außerbetrieblichen Gründen vor, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
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