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Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht | 01.03.2023

Arbeits­unfall

Anbringen einer Frostschutz-Matte gehört nicht zum Arbeitsweg

Abdecken einer Fahrzeug­scheibe vor Arbeits­beginn stellt keine versicherte Handlung dar

(Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2022, Az. L 6 U 61/20)

Schnell noch etwas am Auto erledigen, bevor man den Weg zur Arbeit fortsetzt? Das kann Arbeit­nehmer im Unglücksf­all den Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung kosten, zeigt ein Urteil.

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Ver­unglücken Arbeit­nehmer auf dem Weg zum Job, gilt das in der Regel als Arbeits­unfall - und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung. Doch wird der Arbeitsweg unter­brochen, kann die Sache anders aussehen. Das zeigt eine Ent­scheidung des Landes­sozial­gerichts Sachsen-Anhalt (AZ: L 6 U 61/20).

Unfall bei anbringen einer Frostschutz-Matte

Im konkreten Fall hatte die Arbeit­nehmerin ihr Auto auf einem Parkplatz wenige hundert Meter entfernt von ihrer Arbeits­stelle abgestellt, um den Weg zu Fuß fortzusetzen. Vorher ging sie jedoch um das Auto herum, um die Abdeckmatte an der Front­scheibe ihres Wagens anzubringen. Dabei knickte sie um und brach sich das Sprung­gelenk. Die zuständige Unfallkasse weigerte sich, dies als Arbeits­unfall anzuerkennen.

Keine Verrichtung im Vorbeigehen

Zu Recht, entschied das Landes­sozial­gericht Sachsen-Anhalt. Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos würde allein der Vorbereitung einer späteren Fahrt dienen. Es habe sich auch nicht um eine für den Versicherungs­schutz un­schädliche private Verrichtung „im Vorbeigehen“ gehandelt, da das Abdecken der Scheibe eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung erfordere. Daher läge eine deutliche Unter­brechung des Arbeits­weges aus außer­betrieblichen Gründen vor, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung fällt.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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