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Wohnungseigentümer können ihre Hausgeldabrechnung anfechten - und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie das Hausgeld in der Vergangenheit nicht gezahlt haben. Der Rückstand eines Eigentümers lässt demnach das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage nicht entfallen. Das hat das Amtsgericht Essen entschieden (Az.: 196 C 14/17).
Eigentümer bemängelte Hausgeldabrechnung
Im verhandelten Fall hatte ein Eigentümer die Hausgeldabrechnung bemängelt, weil sie seiner Ansicht nach nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprach. So fehlten Angaben zum Anfangs- und Endbestand sowie zu den Einnahmen. Die übrigen Eigentümer wollten diese Kritik nicht gelten lassen. Ihre Begründung: Die Abrechnungen seien auch in der Vergangenheit so erstellt und bisher noch nie kritisiert worden. Im Übrigen habe der Kläger sein Hausgeld überhaupt nicht gezahlt.
Klage des Eigentümers erfolgreich
Die Abrechnung sei tatsächlich nicht korrekt, und dabei sei es unerheblich, dass der Kläger die jetzt kritisierte Abrechnungsform in der Vergangenheit nicht beanstandet habe. Dass das Hausgeld vom Kläger nicht gezahlt worden sei, sei ebenfalls unerheblich. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe dennoch.