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Prozessrecht | 05.10.2021

Rechts­schutz

Angabe verweigert: Ohne Anschrift kein Rechts­schutz vor Gericht

LSG Hessen zur Angabe­pflicht einer aktuellen Wohn­anschrift von Rechts­suchenden

(Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.07.2021, Az. L 7 AS 177/21 B ER)

Wenn ein Gericht die Anschrift einer Person nicht kennt, kann eine öffentliche Zustellung die Lösung sein. Die Voraus­setzungen dafür sind hoch. Doch was gilt, wenn jemand bewusst keine Adresse nennt?

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Die öffentliche Zustellung einer Gerichts­sache gilt als letztes Mittel. Liegt keine Adresse einer Person vor, kann ein Gericht in bestimmten Fällen eine Benachrichtigung über ein Schrift­stück an einer vorgesehenen Gerichts­tafel aushängen. Wer aber bewusst keine Wohn­anschrift angibt, verliert in solchen Fällen den von ihm beantragten Rechts­schutz. So ein Beschluss des Hessischen Landes­sozial­gerichts (Az.: L 7 AS 177/21 B ER). Laut dem Beschluss ist die Kenntnis der aktuellen Anschrift für ein Gericht wichtig, um in einem Verfahren Personen zu identifizieren und die Zuständigkeit zu prüfen.

Ausnahmen unter anderem bei Obdachlosigkeit

Ausnahmen gelten zum Beispiel dann, wenn Betroffene obdachlos sind oder die Nennung der Adresse aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar sei. Dies war im konkreten Fall jedoch nicht so. Es ging dabei um Beschlüsse des Sozial­gerichts Frankfurt/Main, gegen die ein Hartz-IV-Empfänger Beschwerde eingelegt hatte. Dieser hatte eine ehemaligen Adresse angegeben, unter der er nicht mehr gemeldet war, außerdem ein Postfach - beides reichte dem Gericht nicht aus.

Keine aktuelle Adresse auch kein Rechtschutz

Dem Gericht war bekannt, dass der Mann regelmäßig in Hotels übernachtete und die Kosten gegenüber dem Jobcenter geltend machte. Der 46-Jährige nehme auch immer wieder Arbeits­stellen wahr. Zudem reichte er zu einer Vielzahl von Gerichts­verfahren am Computer geschriebene Schrift­sätze ein. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Mann für ein Verfahren bewusst keine Wohn­anschrift genannt hatte. Daher verwarf das Landes­sozial­gericht die Beschwerde des Mannes.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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