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Die gesetzliche Unfallversicherung ist nach einem Arbeitsunfall nicht verpflichtet, die Kosten für einen Segway zu tragen. Das gilt zumindest, wenn sie den Betroffenen bereits beim Kauf eines Fahrzeugs und dem behindertengerechten Umbau unterstützt hat, befand das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2018, Az. L 16 U 196/16). Betroffene haben zwar Anspruch auf den Erhalt ihrer Mobilität. Ein Anrecht auf ein zusätzliches Elektrofahrzeug, um auch schlechte Strecken bewältigen zu können, besteht aber nicht.
Berufsgenossenschaft lehnt Kostenübernahme für Segway ab
In dem verhandelten Fall ging es um einen Mann, der seit einem schweren Lkw-Unfall im Rollstuhl saß. Von der Berufsgenossenschaft erhielt er unter anderem eine Unfallrente von 100 Prozent, eine Teilabfindung von 57.000 Euro, den behindertengerechten Wohnungsumbau und die Kfz-Hilfe. Auch neue Standard- und Sportrollstühle nebst E-Handbike bekam er regelmäßig. Der Mann beantragte bei der Berufsgenossenschaft auch noch einen Segway zum Sitzbetrieb. Dies sei nötig, weil er seinen Lebensmittelpunkt mittlerweile in Tunesien habe. Dort seien die Straßen viel schlechter als in Deutschland. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab.
Anspruch auf Erhalt der Mobilität wurde mit anderen Anschaffungen ausreichend Rechnung getragen
Zu Recht: Elektromobile und elektrisch betriebene Rollstühle, die zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr befähigen, müssen nicht gewährt werden, wenn es bereits einen Zuschuss zur Kraftfahrzeughilfe gab, entschied das Gericht. Der Kläger wurde bereits mit einem Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs über 10.000 Euro nebst Kosten für den behindertengerechten Umbau über 20.000 Euro unterstützt. Damit sei seinem Anspruch auf Erhalt der Mobilität Rechnung getragen.
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