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Die Frau lebte in einem stationären Pflegeheim. Sie war nicht berechtigt, über das Haus ihres Ehemanns zu verfügen. Ihr Mann weigerte sich, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.
Eheleute müssen Pflege aus Immobilie finanzieren
Zu Unrecht, entschieden die Richter. Pflegewohngeld werde nur gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen verwertet worden sei. Dazu gehöre sowohl das Vermögen des Heimbewohners als auch des Ehepartners, wenn das Paar zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht getrennt war.
Keine unzumutbare Härte
Auch wenn im konkreten Fall das Haus dem Ehemann allein gehört und seine Frau darüber nicht verfügen kann, zähle es zum verwertbaren Vermögen. Aus Sicht der Richter stelle die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen keine unzumutbare Härte dar.