DAWR > Antrag auf Pflegewohngeld abgelehnt: Haus des Ehemannes muss eingesetzt werden < Deutsches Anwaltsregister
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Familienrecht, Sozialrecht und Verwaltungsrecht | 22.11.2018

Pflege­wohngeld

Antrag auf Pflege­wohngeld abgelehnt: Haus des Ehemannes muss eingesetzt werden

Haus des Ehemannes zählt zum verwertbaren Vermögen

(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2018, Az. 12 A 3076/15)

Bevor eine Heim-Bewohnerin Pflege­wohngeld gewährt bekommt, muss sie ihr Vermögen offenlegen - gegebenenfalls wird es dann verwertet. Dazu kann auch eine Immobilie des Ehemannes gehören, sofern das Ehepaar nicht getrennt ist. Das zeigt eine Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2018, Az. 12 A 3076/15).

Werbung

Die Frau lebte in einem stationären Pflegeheim. Sie war nicht berechtigt, über das Haus ihres Ehemanns zu verfügen. Ihr Mann weigerte sich, den Wert des Hauses zur Deckung der Kosten ihrer Pflege einzusetzen.

Eheleute müssen Pflege aus Immobilie finanzieren

Zu Unrecht, entschieden die Richter. Pflege­wohngeld werde nur gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen verwertet worden sei. Dazu gehöre sowohl das Vermögen des Heim­bewohners als auch des Ehepartners, wenn das Paar zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht getrennt war.

Keine unzumutbare Härte

Auch wenn im konkreten Fall das Haus dem Ehemann allein gehört und seine Frau darüber nicht verfügen kann, zähle es zum verwertbaren Vermögen. Aus Sicht der Richter stelle die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen keine unzumutbare Härte dar.

Quelle: dpa/DAWR/ab

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#5996