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Arbeitsrecht | 02.11.2015

Betriebsrat

Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates hängt von der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter eines Betriebes ab

Auch Leiharbeiter zählen zu den wahlberechtigten Mitarbeitern bei der Betriebsratswahl

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2015, Az. 1 TaBV 23/14)

Die Größe des Betriebsrats hängt von der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter ab. Dazu zählen auch die im Betrieb in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 1 TaBV 23/14) hervor.

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Streit um Größe des Betriebsrates zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand

In dem verhandelten Fall waren bei einer Firma 32 Mitarbeiter fest angestellt. Darüber hinaus gab es eine schwankende Zahl an Leiharbeitern. Nach der Betriebsratswahl kam es zum Streit über die Größe des Gremiums. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass der Betriebsrat aus fünf Personen bestehen muss, da der Betrieb mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt. Der Wahlvorstand war dagegen der Ansicht, dass der Betriebsrat nur aus drei Mitgliedern besteht, da das Unternehmen in der Regel allenfalls 50 Arbeitnehmer hat.

Gericht erklärte die Betriebsratswahl für ungültig

Die Richter erklärten die Betriebsratswahl für ungültig. In dem Betrieb gebe in der Regel zwischen 50 und 100 wahlberechtigte Mitarbeiter. Am Stichtag des Wahlausschreibens seien 32 Festangestellte dort tätig gewesen, darüber hinaus gab es jedoch in erheblichem Umfang Leiharbeitnehmer. Diese gehörten zu den wahlberechtigten Mitarbeitern.

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Quelle: dpa/DAWR/ab

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