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Streit um Größe des Betriebsrates zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand
In dem verhandelten Fall waren bei einer Firma 32 Mitarbeiter fest angestellt. Darüber hinaus gab es eine schwankende Zahl an Leiharbeitern. Nach der Betriebsratswahl kam es zum Streit über die Größe des Gremiums. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass der Betriebsrat aus fünf Personen bestehen muss, da der Betrieb mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt. Der Wahlvorstand war dagegen der Ansicht, dass der Betriebsrat nur aus drei Mitgliedern besteht, da das Unternehmen in der Regel allenfalls 50 Arbeitnehmer hat.
Gericht erklärte die Betriebsratswahl für ungültig
Die Richter erklärten die Betriebsratswahl für ungültig. In dem Betrieb gebe in der Regel zwischen 50 und 100 wahlberechtigte Mitarbeiter. Am Stichtag des Wahlausschreibens seien 32 Festangestellte dort tätig gewesen, darüber hinaus gab es jedoch in erheblichem Umfang Leiharbeitnehmer. Diese gehörten zu den wahlberechtigten Mitarbeitern.
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