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Arbeitsrecht | 12.02.2021

Kündigung

Arbeitgeber-Kirche: Gemeinde darf Kita-Koch nicht wegen Kirchen­austritt kündigen

Bei einem Mitarbeiter im Küchen­dienst stellt die Kirchen­zugehörigkeit keine wesentliche und berechtigte Anforderung dar

(Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2021, Az. 4 Sa 27/20)

Persönliche Lebens­entscheidungen von Arbeit­nehmern sind grund­sätzlich Privatsache. Dazu gehört zum Beispiel auch der Austritt aus der Kirche. Was aber, wenn man bei der Kirchen­gemeinde angestellt ist?

In der Regel geht es Arbeitgeber nichts an, welcher Religion Beschäftigte angehören. Anders kann das bei kirchlichen Arbeit­gebern aussehen. Aber auch hier kommt es auf die Tätigkeit an, zeigt ein Urteil des Landes­arbeits­gerichts Baden-Württemberg (Az. 4 Sa 27/20).

Demnach darf eine evangelische Kirchen­gemeinde einem Koch, der in einer ihrer Kinder­tages­stätten tätig ist, nicht einfach fristlos kündigen, wenn dieser aus der Kirche austritt. Bei einem Mitarbeiter im Küchen­dienst stellt die Kirchen­zugehörigkeit keine wesentliche und berechtigte Anforderung an den Arbeit­nehmer dar, erklärt der Bund-Verlag.

Kündigung nach Kirchenaustritt

Der Koch war seit 1995 in einer Kita der Kirchen­gemeinde beschäftigt. 2019 trat er aus der evangelischen Landes­kirche aus. Nachdem die Gesamt­kirchen­gemeinde davon erfahren hatte, kündigte sie das Arbeits­verhältnis mit dem Kläger außer­ordentlich und fristlos. Für die Gemeinde hatte der Koch mit seinem Austritt schwer­wiegend gegen seine vertraglichen Loyalitäts­pflichten verstoßen.

Kaum Kontakt zu den Kindern

Der Koch argumentierte, sein Kontakt mit den Kindern habe sich auf die Ausgabe von Getränken beschränkt. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur zu organisatorischen Fragen gesprochen.

ArbG: Kündigung unwirksam

Schon das Arbeits­gericht (ArbG) Stuttgart hatte die Kündigung für unwirksam erklärt (Az. 22 Ca 5625/19), wie der Bund-Verlag schreibt. Gegen dieses Urteil hatte die Kirchen­gemeinde Berufung eingelegt.

LAG: Loyalität nicht ausschlaggebend für Eignung

Auch die zweite Instanz hielt die Kündigung für unwirksam und wies die Berufung zurück. Für das Landes­arbeits­gericht stellte Loyalitäts­erwartung der Gemeinde keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Kochs dar.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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