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Arbeitsrecht | 14.10.2022

Weitergabe von Informationen

Arbeitgeber darf nicht vor ehemaliger Angestellten warnen

Weitergabe der Informationen stellt Verletzung der Persönlich­keitsrechte dar

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2022, Az. 6 Sa 54/22)

Darf der Arbeitgeber vom Fehl­verhalten einer Beschäftigten bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber erfahren? Nicht ohne stichhaltige Begründung - sonst überwiegt das Persönlichkeits­recht, so ein Urteil.

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Ein Arbeitgeber darf die neue Arbeits­stelle einer ehemaligen Mit­arbeiterin nicht einfach über deren Fehl­verhalten informieren. Das zeigt ein Urteil des Landes­arbeits­gerichts Rheinland-Pfalz (Az. 6 Sa 54/22).

Ehemaliger Arbeitgeber kontaktiert neuen Arbeitgeber

Im konkreten Fall ging es um Vorwürfe gegen eine Pflegefach­kraft. Nach ihrer Kündigung entschied der Geschäfts­führer ihres ehemaligen Arbeit­gebers, ihre neue Arbeits­stätte vor ihr zu warnen.

Seinen Aussagen zufolge fehlte die Frau unentschuldigt bei der Arbeit und erschlich sich den neuen Job mit falschen Angaben im Lebenslauf. Wie es in dem Beitrag heißt, argumentierte der Arbeitgeber vor Gericht, der Geschäfts­führer habe den neuen Arbeitgeber und dessen Kunden vor seiner Ex-Mit­arbeiterin schützen wollen.

Persönlichkeitsrechte verletzt

Die Pflegefach­kraft indes bestritt die Vorwürfe und verlangte eine Unter­lassung der dif­famierenden Äußerungen gegenüber möglichen neuen Arbeit­gebern. Das LAG Rheinland-Pfalz stimmte der Frau zu - wie schon die Vorinstanz.

Mit seinem Anruf habe der ehemalige Arbeitgeber ihre Persönlich­keitsrechte verletzt. Auch wenn seine Vorwürfe der Wahrheit entsprächen, habe er nichts von der Weitergabe der Informationen gehabt. Bei den falschen Aussagen im Lebenslauf habe es sich zudem nicht um Angaben zu Leistungen und Verhalten der Frau gehandelt.

Außerdem habe der Ex-Arbeitgeber die Frau aufgrund ihres Fehl­verhaltens nicht abgemahnt. Die Vorwürfe habe der Mann erst nach ihrer Kündigung geäußert. Die Richterinnen und Richter bekamen so den Eindruck, dass der Unternehmer seiner ehemaligen Arbeit­nehmerin mit dem Anruf nur habe schaden wollen.

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Weitergabe von Infos nicht grundsätzlich verboten

Laut Gericht werden Arbeitgeber nicht grund­sätzlich darin gehindert, Informationen über Leistung und das Verhalten aus­geschiedener Beschäftigter weiter­zugeben - auch gegen deren Willen. Etwa, wenn es darum geht, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen. Dafür müssen aber immer die Persönlich­keitsrechte gegen die Interessen anderer abgewogen werden.

Quelle: dpa/DAWR/ab

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